C. Vertrag mit Bayern v. 23. November 1870. 191
g. 8.
Artikel 18. erhält am Schlusse folgenden Zusatz:
Den zu einem Bundesamte berufenen Beamten eines
Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in
den Bundesdienst im Wege der Bundesgesetzgebung etwas
Anderes bestimmt ist, dem Bunde gegenüber diejenigen Rechte
zu, welche ihnen in ihrem Heimathlande aus ihrer dienst-
lichen Stellung zugestanden hatten.
5. 9.
Artikel 19. lantet fortan wie folgt:
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundes.-
pflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exe-
kution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundes-
rathe zu beschließen und vom Bundespräsidium zu vollstrecken.
5. 10.
Artikel 20. erhält folgende Fassung:
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten
Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor.
Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im §. 5. des
Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869. (Artikel 79. Nr. 13.)
vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Württemberg 17,
in Baden 14, in Hessen südlich des Main 6 Abgeordnete
gewählt und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abge-
ordneten 382.
K. 11.
Artikel 28. erhält folgenden Zusatz:
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche
nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen
Bunde gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur der-
jenigen Mitglieder gezählt, die in Bundesstaaten gewählt
sind, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.
g. 12.
Aus Artikel 34. wird das Wort „Lübeck“ gestrichen.
6. 13. 6. 13.
Artikel 35. erhält folgende Fassung:
Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das
gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundes-