Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

C. Vertrag mit Bayern v. 23. November 1870. 189 
  
K. 4. 
Artikel 6. erhält folgende Fassung: 
Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mit- 
glieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich 
in der Weise vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen 
Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und 
Frankfurt 17 Stimmen führt, Bayern 6, Sachsen 4, Würt- 
temberg 4, Baden 3,. Hessen 3, Mecklenburg-Schwerin 2, 
Sachsen-Weimar 1, Mecklenburg-Strelitz 1, Oldenburg 1, 
Braunschweig 2, Sachsen-Meiningen 1, Sachsen-Altenburg 1, 
Sachsen-Koburg-Gotha 1, Anhalt 1, Schwarzburg-Rudol- 
stadt 1, Schwarzburg-Sondershausen 1, Waldeck 1, Reuß 
älterer Linie 1, Reuß jüngerer Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, 
Lippe 1, Lübeck 1, Bremen 1, Hamburg 1, in Summa 
58 Stimmen. 
Jedes Mitglied des Bundes kann soviel Bevollmächtigte 
zum Bundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat. doch 
kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur ein- 
heitlich abgegeben werden. 
. 5. 
An die Stelle des Ariikels 7. tritt folgende Bestimmung. 
Der Bundesrath beschließt: 
1) über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und 
die von demselben gefaßten Beschlüsse; 
2) über die zur Ausführung der Bundesgesetze erforder- 
lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Ein- 
richtungen, sofern nicht in dem Gesetze selbst etwas 
Anderes bestimmt ist; 
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der Bundes- 
gesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder 
Einrichtungen hervortreten. 
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen 
und in Vortrag zu bringen, und das Präsivium ist ver- 
pflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben. 
Die Beschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestim- 
mungen in den Artikeln 5. 37. und 78., mit einfacher 
Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen 
werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt die 
Präsidialstimme den Ausschlag. 
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche 
nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen
	        
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