C. Bertrag mit Bayern v. 23. November 1870. 207
g. 3.
Die Festung Landau wird unmittelbar nach dem gegenwärtigen
Kriege als solche aufgehoben.
Die Ausrüstung dieses Platzes, soweit sie gemeinsames Eigen-
thum, wird nach den der Uebereinkunft vom 6. Juli 1869. zu
Grunde liegenden Prinzipien behandelt.
5S. 4.
Diejenigen Gegenstände des Bayerischen Kriegswesens, Betreffs
welcher der Bundesvertrag vom Heutigen oder das vorliegende
Protokoll nicht ausdrückliche Bestimmungen enthalten — sohin ins-
besondere die Bezeichnung der Regimenter 2c., die Uniformirung,
Garnisonirung, das Personal= und Militair-Bildungswesen u. s. w.
— werden durch dieselbe nicht berührt.
Die Betheiligung Bayerischer Offiziere an den für höhere
militairwissenschaftliche oder technische Ansbildung bestehenden An-
stalten des Bundes wird spezieller Vereinbarung vorbehalten.
XV.
Wenn sich in Folge des mangelhaft dahier vorliegenden
Materials ergeben sollte, daß bei Aufführung des nunmehrigen
Wortlautes der Bundesverfassung unter Ziffer II. b 1. bis 26.
ein Irrthum unterlaufen ist, behalten sich die kontrahirenden Theile
dessen Berichtigung vor.
« XVI.
Die Bestimmungen dieses Schlußprotokolls sollen ebenso ver-
bindlich sein, wie der Vertrag vom Heutigen über den Abschluß
eines Deutschen Verfassungsbündnisses selbst, und sollen mit diesem
gleichzeitig ratifizirt werden.
So geschehen Versailles, den 23. November 1870.
v. Bismarck. Bray-Steinburg.
L. S.) (L. S.)
Frh. v. Prankh.
(L. 8.)
v. Lutz.
(L. 8.)