Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

C. Bertrag mit Bayern v. 23. November 1870. 205 
  
höchstihnen zustehenden Präsidialrechte, mit Zustimmung Seiner 
Majestät des Königs von Bayern, den Königlich Bayerischen Ge- 
sandten an den Höfen, an welchen solche beglaubigt sind, Voll- 
macht ertheilen werden, die Bundesgesandten in Verhinderungs- 
fällen zu vertreten. 
Indem diese Erklärung von den Königlich Bayerischen Be- 
vollmächtigten acceptirt wurde, fügten diese bei, daß die Bayerischen 
Gesandten angewiesen sein würden, in allen Fällen, in welchen 
dies zur Geltendmachung allgemein Deutscher Interessen erforderlich 
oder von Nutzen sein wird, den Bundesgesandten ihre Beihülfe 
zu leisten. 
VIII. 
Der Bund übernimmt in Anbetracht der Leistungen der Baye- 
rischen Regierung für den diplomatischen Dienst desselben durch 
die unter Ziffer VII. erwähnte Bereitstellung ihrer Gesandtschaften 
und in Erwägung des Umstandes, daß an denjenigen Orten, an 
welchen Bayern eigene Gesandtschaften unterhalten wird, die Ver- 
tretung der Bayerischen Angelegenheiten dem Bundesgesandten 
nicht obliegt, die Verpflichtung, bei Feststellung der Ausgaben für 
den diplomatischen Dienst des Bundes der Bayerischen Regierung 
eine angemessene Vergütung in Anrechnung zu bringen. 
Ueber Festsetzung der Größe dieser Vergütung bleibt weitere 
Vereinbarung vorbehalten. 
IX 
Der Königlich Preußische Bevollmächtigte erkannte es als ein 
Recht der Bayerischen Regierung an, daß ihr Vertreter im Falle 
der Verhinderung Preußens den Vorsitz im Bundesrathe führe. 
KX. S. B. 
Zu den Artikeln 35. und 38. der Bundesverfassung war man 
darüber einverstanden, daß die nach Maßgabe der Zollvereinsver= 
träge auch ferner zu erhebenden Uebergangsabgaben von Brannt- 
wein und Bier ebenso anzusehen sind, wie die auf die Bereitung 
dieser Getränke gelegten Abgaben. 
XI. 
Es wurde allseitig anerkannt, daß bei dem Abschlusse von 
Post= und Telegraphen-Verträgen mit außerdeutschen Staaten zur 
Wahrung der besonderen Landesinteressen Vertreter der an die 
betreffenden außerdeutschen Staaten angrenzenden Bundesstaaten 
zugezogen werden sollen, und daß den einzelnen Burdesstaaten
	        
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