Anlage 6. Das Vereinsgesetz vom 19. April 1908. 219
/l# 3.
Jeder Verein, der eine Einwirkung auf politische Angelegen-
heiten bezweckt (politischer Verein), muß einen Vorstand und eine
Satzung haben. ·
Der Vorstand ist verpflichtet, binnen einer Frist von zwei
Wochen nach Gründung des Vereins die Satzung sowie das Ver-
zeichnis der Mitglieder des Vorstandes der für den Sitz des Ver- . 152
eins zuständigen Polizeibehörde einzureichen. Uber die erfolgte
Einreichung ist eine kostenfreie Bescheinigung zu erteilen.
Ebenso ist jede Anderung der Satzung sowie jede Auderung
in der Zusammensetzung des Vorstandes binnen einer Frist von
zwei Wochen nach dem Eintritte der Anderung anzuzeigen.
Die Satzung sowie die Anderungen sind in deutscher Fassung
einzureichen. Ausnahmen von dieser Vorschrift können von der
höheren Verwaltungsbehörde zugelassen werden.
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Personenmehrheiten, die vorübergehend zusammentreten, um
im Auftrage von Wahlberechtigten Vorbereitungen für bestimmte
Wahlen zu den auf Gesetz oder Anordnung von Behäörden be-
ruhenden öffentlichen Körperschaften zu treffen, gelten vom Tage
der amtlichen Bekanntmachung des Wahltags bis zur Beendigung
der Wahlhandlung nicht als politische Vereine.
l5.
Wer eine öffentliche Versammlung zur Erörterung politischer
Angelegenheiten (politische Versammlung) veranstalten will, hat
hiervon mindestens 24 Stunden vor dem Beginne der Versamm-
lung unter Angabe des Ortes und der Zeit bei der Polizeibehörde
Anzeige zu erstatten. Über die Anzeige ist von der Polizeibehörde
sofort eine kostenfreie Bescheinigung zu erteilen.
6.
Einer Anzeige bedarf es nicht für Versammlungen, die öffent-
lich bekannt gemacht worden sind; die Erfordernisse der Bekannt-
machung bestimmt die Landeszentralbehörde. v
Einer Anzeige bedarf es ferner nicht für Versammlungen de
Wahlberechtigten zum Betriebe der Wahlen zu den auf Gesetz oder
Anordnung von Behörden beruhenden öffentlichen Körperschaften
vom Tage der amtlichen Bekanntmachung des Wahltags bis zur
Beendigung der Wahlhandlung.