Berfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 9
Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen= S. 6#.
Altenburg, Fachsen-obur Gotta, Anhalt, Schwarzburg-Ru-
dolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer
Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck,
Bremen und Hamburg.
II. Reichsgesetzgebung.
Artikel 2.
Innerhalb dieses Bundesgebietes übt das Reich das Recht
der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung
und mit der Wirkung aus, daß die kechegese den Landes-
geiefen vorgehen. Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche
Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche ver-
mittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in
dem publizirten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner ver-
bindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vier-
ehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem
as betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Berlin aus-
gegeben worden ist.
Artikel 3.
Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat
mit. der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staats-
bürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundes-
staate als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen
Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern, zur
Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staats-
bürgerrechtes und zum Genusse aller sonst en bürgerlichen
Rechi- unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische
zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des
echtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.
Kein Deutscher darß in der Ausübung dieser Befugniß
durch die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit
eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung
und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betressen
werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz
nicht brrirt .
Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft,
welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf