Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz. 239
8 50.
Die Entscheidung des Bundesamts erfolgt gebührenfrei in
öffentlicher Sitzung nach erfolgter Ladung und Anhörung der
Parteien.
Das Erkenntnis wird schriftlich, mit Gründen versehen, den
Parteien durch Vermittelung derjenigen Behörde (5§ 46) zugefertigt,
gegen deren Beschluß es ergangen ist. ·
§51. .
Gegen die Entscheidung des Bundesamts ist ein weiteres
Rechtsmittel nicht zulässig.
Bis zu anderweitiger, von Bundes wegen erfolgender Regelung
der Kompetenz des Bundesamts für das Heimatwesen kann durch
die Landesgesetzgebung eines Bundesstaats bestimmt werden, daß
die Vorschriften der ös 38 bis 51, 56 Abs. 2 dieses Gesetzes fü
die Streitsachen zwischen Armenverbänden des betreffenden r—
staats in Wirksamkeit treten sollen.
g 53.
In den Streitsachen über die durch dieses Gesetz geregelte
öffentliche Unterstützung Hilfsbedürftiger ist die Entscheidung der
ersten Instanz, ausgenommen in dem Falle des 5 57, sofort voll-
streckbar.
Im übrigen findet die Exekution statt:
a) auf Grund und in den Grenzen eines von dem in An-
spruch genommenen Armenverband ausgestellten Anerkennt-
nisses (§ 55);
b) auf Grund der endgültigen Entscheidung.
Die Vollstreckung der Exekution liegt der zur Entscheidung
in erster Instanz zustänrigen Behörde des verpflichteten Armen-
verbandes ob und ist bei derselben unter Beifügung der bezüg-
lichen Urkunden zu beantragen.
54.
Wird die bereits vollstreckte Entscheidung der ersten landes-
gesetzlichen Instanz durch endgültige Entscheidungen höherer Landes-
instanzen oder in Gemäßheit der §6 38 bis 51 dieses Gesetzes
wieder aufgehoben, so hat die zur Entscheidung in erster Instanz
zuständige Behörde desjenigen Armenverbandes, welcher die Voll-
streckung der Exekution erwirkt hatte, die erforderlichen Anordnungen
S. 392.