Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz. 241 
  
Bundesamt für das Heimatwesen. Bei der hierauf ergehenden 
Entscheidung bewendet es endgültig. 
Dasselbe findet statt, wenn der Antrag des verflichteten 
Armenverbandes auf Erlaß einer solchen Anordnung zurückge- 
wiesen ist. 
57. 
Solange das Verfahren, betreffend den Versuch einer Eini- 
gung nach 9 55, oder betreffend den Erlaß der im § 56 be- 
zeichneten Anordnung, schwebt, bleibt die Vollstreckbarkeit der Ent- 
scheidung erster Instanz ausgesetzt (§ 53). 
ös. 
Ist die Ausweisung durch Transport zu bewerkstelligen, so“ 
fallen die Transportkosten als ein Teil der zu erstattenden Kosten 
der Unterstützung des Hilfsbedürftigen dem hierzu verpflichteten 
Armenverbande zur Last. 
Entsteht über die Notwendigkeit des Transports oder die S. 394. 
Art der Ausführung desselben Streit, so erfolgt die Entscheidung 
hierüber endgültig durch die in erster Instanz in der Hauptsache 
zuständige Behörde des Armenverbandes des Aufenthaltsorts (§8 38 
Abs. 2). 
(59. 
Ist ein Armenverband zur Zahlung der ihm endgültig auf- 
erlegten Kosten, laut Bescheinigung der ihm vorgesetzten Behörde, 
ganz oder teilweise außerstande, so hat der Bundesstaat, welchem 
er angehört, entweder mittelbar oder unmittelbar für die Erstattung 
zu sorgen. 
6 60. 
Ausländer müssen vorläufig von demjenigen Ortsarmenverband 
unterstützt werden, in dessen Bezirke sie sich bei dem Eintritte der 
Hilfsbedürftigkeit befinden. Zur Erstattung der Kosten beziehungs- 
weise zur Übernahme des hilfsbedürftigen Ausländers ist derjenige 
Bundesstaat verpflichtet, welchem der Ortsarmenverband der vor- 
läufigen Unterstützung angehört, mit der Maßgabe, daß es jedem 
Bundesstaat überlassen bleibt, im Wege der Landesgesetzgebung 
diese Verpflichtung auf seine Armenverbände zu übertragen. 
/61. 
Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden Rechte und 
Verbindlichkeiten nur zwischen den zur Gewährung öffentlicher 
Deutsche Staatsgrundgesetze. I. 6. Aust. G. A. 16
	        
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