10 Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867.
die Uebernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung er-
kranster und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen
estehen.
Hinsichtlich der Erfüllung der Militairpflicht im Verhält-
niß zu dem Heimathslande wird im Wege der Bundesgesetz-
gebung das Nöthige geordnet werden.
Dem Auslande gegenüber haben alle Bundesangehörigen
gleichmäßig Anspruch auf den Bundesschutz.
Artikel 4.
Der Beaussichtigung Seitens des Bundes und der Gesetz-
gebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:
1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths= und
Niederlassungsverhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen
und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, ein-
Fchleöih des Versicherungswesens, soweit diese Gegen-
tände nicht schon durch den Artikel 3. dieser Verfassung
erledigt sind, desgleichen über die Kolonisation und die
Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;
2) die Zoll und Handelsgesetzgebung und die für Bundes-
wecke zu verwendenden Steuern;
1 3) die Ordnung des Maaß-, Münz= und Gewichtssystems,
nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von
fundirtem und unfundirtem Papiergelde;
4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;
5) die Erfindungspatente;
6) der Schutz des geistigen Eigenthums;
7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen
Handels im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und
ihrer Flgge zur See und Anordnung gemeinsamer kon-
sulart cher Vertretung, welche vom Bunde ausgestattet
wird;
8) das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land= und
Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung und
des allgemeinen Verkehrs;
9 der Flößerei= und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren
Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand
der letzteren, sowie die Fluß= und sonstigen Wasserzölle;