Anlage 9. Das Wahlgesetz und seine Ergänzungen. 249
ę. 14.
Die allgemeinen Wahlen sind im ganzen Bundesgebiete an
dem von dem Bundespräsidium bestimmten Tage vorzunehmen.
S. 15.
Der Bundesrath ordnet das Wahlverfahren, soweit dasselbe
nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, durch ein
einheitliches, für das ganze Bundesgebiet gültiges Wahlreglementt.
Dasselbe kann nur unter Zustimmung des Reichstages abgc-
ändert werden?.
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Die Kosten für die Druckformulare zu den Wahlprotokollen
und für die Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen
werden von den Bundesstaaten, alle übrigen Kosten des Wahl-
verfahrens werden von den Gemeinden getragen.
. 17.
Die Wahlberechtigten haben das Recht, zum Betrieb der den
Reichstag betreffenden Wahlangelegenheiten Vereine zu bilden und
in geschlossenen Räumen unbewaffnet öffentliche Versammlungen zu
veranstalten.
1 Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Anzeige der
Versammlungen und Vereine, sowie über die Ueberwachung der-
selben, bleiben unberührt. 1.
Aufgehoben durch Vereinsgesetz v. 19. April 1908 65 23.
S. oben S. 220.
K. 18.
Das gegenwärtige Gesetz tritt bei der ersten nach dessen Ver-
kündigung stattfindenden Neuwahl des Reichstages in Kraft. Von
dem nämlichen Zeitpunkte an verlieren alle bisherigen Wahlgesetze
1 Dasselbe ist ergangen als Reglement gur Ausführung des Wahl-
gesetzes für den Neichsag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869.
Vom 28. Mai 1870. Bundes-Gesetzblatt 1870 N 17. Ausgegeben zu
Berlin den 11. Juni 1870. S. 275—3190.
2 S. Bekanntmachung, betr. Abänderung des Wahlreglements vom
23. Mai 1870. Vom 28. April 1903. Reichsgesetzblatt 1903 K34 20. Aus-
gegeben zu Berlin den 29. April 1903. S. 202—210.