Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

S. 148. 
248 Anlage 9. Das Wahlgesetz und seine Ergänzungen. 
  
S 9. 
Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des Wahlergebnisses. 
sind öffentlich. 
Die Funktion der Vorsteher, Beisitzer und Protokollführer bei 
der Wahlhandlung in den Wahlbezirken und der Beisitzer bei der 
Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen ist ein unent- 
geltliches Ehrenamt und kann nur von Personen ausgeübt werden, 
welche kein unmittelbares Staatsamt bekleiden. 
S. 10. 
Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahl- 
urne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit 
keinem äußeren Kennzeichen versehen sein. 
S 11. 
Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahllokals mit dem 
Namen des Kandidaten, welchem der Wähler seine Stimme geben 
will, handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen. 
S. 12. 
Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Stimmen- 
mehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt 
bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, 
so ist nur unter den zwei Kandidaten zu wählen, welche die meisten 
Stimmen erhalten haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
6#13. 
Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlzettel entscheidet 
mit Vorbehalt der Prüfung des Reichstages allein der Vorstand 
des Wahlbezirkes nach Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. 
Die ungültigen Stimmzettel sind zum Zwecke der Prüfung 
durch den Reichstag dem Wahlprotokoll beizufügen. Die gültig 
befundenen bewahrt der Vorsteher der Wahlhandlung in dem 
Wahlbezirke so lange versiegelt, bis der Reichstag die Wahl definitiv 
gültig erklärt hat.
	        
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