Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage 10. Das Diütengesetz vom 21. Mai 1906. 253 
  
Anlage 10. 
Das Düätengesetz vom 21. Mai 1906. 
Reichs-Gesetzblatt. 
M 251. 
  
1V06. 
(Nr. 3236.) Wilse „ betreffend die Gewährung einer Entschädigung an die S 433 
itglieder des Reichstags. Vom 21. Mai 1906. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 
5 1. 
Die Mitglieder des Reichstags erhalten 
a) für die Dauer der Sitzungsperiode sowie acht Tage vor 
deren Beginn und acht Tage nach deren Schluß freie Fahrt 
auf den deutschen Eisenbahnen, sowie 
b) vorbehaltlich der Bestimmungen im 5 3 aus der Reichs- 
kasse eine jährliche Aufwandsentschädigung von insgesamt 
3000 Mark, die am 1. Dezember mit 200 Mark, am 
1. Januar mit 300 Mark, am 1. Februar mit 400 Mark, 
am 1. März mit 500 Mark, am 1. April mit 600 Mark 
und am Tage der Vertagung (Artikel 26 der Reichs- 
verfassung) oder Schließung des Reichstags mit 1000 Mark 
zahlbar wird. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, Grundsätze für die Ausführung 
der Bestimmung unter a aufzustellen?2. 
5 2. 
Für jeden Tag, an dem ein Mitglied des Reichstags der 
Plenarsitzung ferngeblieben ist, wird von der nächstfälligen Ent- 
schädigungsrate ein Betrag von 20 Mark in Abzug gebracht. 
1 Ausgegeben zu Berlin den 25. Mai 1906. 
2 S. dazu „Bekanntmachung (des Bundesrates), betr. die freie Fahrt 
der Mitglieder des Reichstags auf den deutschen Eisenbahnen“. Vom 
27. Juni 1906 (Rl. 1906 S. 850. 851).
	        
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