Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 263 
  
6 27. 
Die Zahlung des Wartegeldes erfolgt im voraus in derselben 
Weise, in welcher bis dahin vie Zahlung des Gehalts stattgefunden 
hat. Die Gehaltszahlung hört auf und die Zahlung des Warte- 
geldes beginnt mit dem Ablaufe des Vierteljahrs, welches auf den 
Monat folgt, in welchem dem Beamten die Entscheidung über seine 
einstweilige Versetzung in den Ruhestand, der Zeitpunkt derselben 
und die Höhe des Wartegeldes bekannt gemacht worden ist. Vom 
Zeitpunkte der einstweiligen Versetzung in den Ruhestand bis zum 
Beginne der Zahlung des Wartegeldes stehen dem Beamten die 
zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten gewährten Einkünfte nicht 
zu und von den zur Bestreitung von „Repräsentationskosten ge- 
währten kommen zwanzig vom Hundert in Abzug. 
1628. 
Die einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten find bei 
Verlust des Wartegeldes zur Annahme eines ihnen übertragenen 
Reichsamts, welches ihrer Berufsbildung entspricht, unter denselben 
Voraussetzungen verpflichtet, unter denen nach §9 23 ein Reichs- 
beamter die Versetzung in ein anderes Amtz sich gefallen lassen muß. 
#29. 
Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes hört auf: 
. wenn der Beamte im Reichsdienste mit einem dem früher 
von ihm bezogenen Diensteinkommen mindestens gleichen 
Diensteinkommen wieder angestellt wird, 
2. wenn der Beamte das deutsche Indigenat verliert, 
3. wenn der Beamte ohne Genehmigung des Reichskanzlers 
seinen Wohnsitz außerhalb der Bundesstaaten nimmt, 
4. wenn der Beamte des Dienstes entlassen wird. 
g 30. 
Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes ruht, wenn und 
so lange der einstweilig in den Ruhestand versetzte Beamte infolge 
einer Wiederanstellung oder Beschäftigung in einer der im § 57 
Nr. 2 bezeichneten Stellen ein Diensteinkommen bezieht, insoweit 
als der Betrag dieses neuen Diensteinkommens unter Hinzurechnung 
des Wartegeldes den Betrag des von dem Beamten vor der einst- 
weiligen Versetzung in den Ruhestand bezogenen Diensteinkommens 
übersteigt. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Einziehung, Kürzung und 
Wiedergewährung des Wartegeldes finden die Vorschriften des § 60 
entsprechende Anwendung.
	        
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