Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 263
6 27.
Die Zahlung des Wartegeldes erfolgt im voraus in derselben
Weise, in welcher bis dahin vie Zahlung des Gehalts stattgefunden
hat. Die Gehaltszahlung hört auf und die Zahlung des Warte-
geldes beginnt mit dem Ablaufe des Vierteljahrs, welches auf den
Monat folgt, in welchem dem Beamten die Entscheidung über seine
einstweilige Versetzung in den Ruhestand, der Zeitpunkt derselben
und die Höhe des Wartegeldes bekannt gemacht worden ist. Vom
Zeitpunkte der einstweiligen Versetzung in den Ruhestand bis zum
Beginne der Zahlung des Wartegeldes stehen dem Beamten die
zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten gewährten Einkünfte nicht
zu und von den zur Bestreitung von „Repräsentationskosten ge-
währten kommen zwanzig vom Hundert in Abzug.
1628.
Die einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten find bei
Verlust des Wartegeldes zur Annahme eines ihnen übertragenen
Reichsamts, welches ihrer Berufsbildung entspricht, unter denselben
Voraussetzungen verpflichtet, unter denen nach §9 23 ein Reichs-
beamter die Versetzung in ein anderes Amtz sich gefallen lassen muß.
#29.
Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes hört auf:
. wenn der Beamte im Reichsdienste mit einem dem früher
von ihm bezogenen Diensteinkommen mindestens gleichen
Diensteinkommen wieder angestellt wird,
2. wenn der Beamte das deutsche Indigenat verliert,
3. wenn der Beamte ohne Genehmigung des Reichskanzlers
seinen Wohnsitz außerhalb der Bundesstaaten nimmt,
4. wenn der Beamte des Dienstes entlassen wird.
g 30.
Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes ruht, wenn und
so lange der einstweilig in den Ruhestand versetzte Beamte infolge
einer Wiederanstellung oder Beschäftigung in einer der im § 57
Nr. 2 bezeichneten Stellen ein Diensteinkommen bezieht, insoweit
als der Betrag dieses neuen Diensteinkommens unter Hinzurechnung
des Wartegeldes den Betrag des von dem Beamten vor der einst-
weiligen Versetzung in den Ruhestand bezogenen Diensteinkommens
übersteigt. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Einziehung, Kürzung und
Wiedergewährung des Wartegeldes finden die Vorschriften des § 60
entsprechende Anwendung.