Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

12 Verfassung des Norddeutschen Bundes. Vom 17. April 1867. 
  
10) das Post= und Telegraphenwesen; 
11) Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von 
Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Re- 
qduisitionen überhaupt, 
12) sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden; 
13) die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationen- 
recht, Strafrecht, Handels= und Wechselrecht und das 
gerichtliche Verfahren; 
14) das Militairwesen des Bundes und die Kriegsmarine; 
15) Maaßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei. 
Artikel 5. 
Die Bundesgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundes- 
rath und den Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehr- 
heitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Bundes- 
gesetze erforderlich und ausreichend. 
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen und die 
Kriegsmarine giebt, wenn im Bundesrathe eine Meinungs- 
verschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Aus- 
schlag, wenn sie sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden 
Einrichtungen ausspricht. 
 
	        
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