Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 267 
  
6 3. 
Ein Beamter, welcher früher ein mit einem höheren Dienst- 
einkommen verbundenes Amt bekleidet und dieses Einkommen wenigstens 
ein Jahr bezogen hat, erhält, sofern der Eintritt oder die Versetzung 
in ein Amt von geringerem Diensteinkommen nicht lediglich auf 
seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag erfolgt oder aber als 
Strafe auf Grund des 5 75 gegen ihn verhängt ist, bei seiner 
Versetzung in den Ruhestand eine nach Maßgabe des früheren 
höheren Diensteinkommens unter Berücksichtigung der gesamten 
Dienstzeit berechnete Pension. Jedoch soll die gesamte Pension das 
letzte pensionsberechtigte Diensteinkommen nicht übersteigen. 
44. 
Das mit Nebenämtern oder Nebengeschäften verbundene Ein- 
kommen begründet nur dann einen Anspruch auf Pension, wenn 
eine etatsmäßige Stelle als Nebenamt bleibend verliehen ist. 
6 45. 
Die Dienstzeit wird vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung 
für den Reichsdienst an gerechnet. 
Kann jedoch ein Beamter nachweisen, daß seine Vereidigung 
erst nach seinem Eintritt in den Reichsdienst stattgefunden hat, so 
wird die Dienstzeit von dem letzteren Zeitpunkt an gerechnet. 
Unberücksichtigt bleibt diejenige Zeit, in welcher der Beamte 
ohne bleibende Verleihung einer etatsmäßigen Stelle nur in der 
im §5 38 angegebenen Weise beschäftigt gewesen ist. Die Zeit un- 
entgeltlicher Beschäftigung wird nur insoweit berücksichtigt, als die 
Beschäftigung zur Erreichung eines mit einem Diensteinkommen aus 
der Reichskasse verbundenen Amtes bestimmt war. 
14646. 
Bei Berechnung der Dienstzeit kommt auch die Zeit in An- 
rechnung, während welcher ein Beamter 
1. unter Bezug von Wartegeld im einstweiligen Ruhestand, oder 
2. im Dienste eines Bundesstaats oder der Regierung eines 
zu einem Bundesstaate gehörenden Gebiets sich befunden 
hat, oder 
3. als anstellungsberechtigte ehemalige Militärperson nur vor- 
läufig oder auf Probe im Zivildienste des Reichs, eines 
Bundesstaats, oder der Regierung eines zu einem Bundes- 
staate gehörenden Gebiets beschäftigt worden ist, oder 
  
Berechnung 
der Dienst- 
zeit. 
S. 255
	        
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