Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage 11. Das Reichsbeamtengesetz vom 18. Mai 1907. 291 
  
143. 
Die Verwaltungsbehörde ersucht die zuständigen Gerichte, Voll- 
streckungsbeamten oder Hypothekenbehörden um Vollziehung des 
Beschlusses. 
Diese sind, ohne auf eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit des 
Beschlusses einzugehen, verpflichtet, wenn sonst kein Anstand ob- 
waltet, schleunig, ohne vorgängiges Zahlungsmandat, die Zwangs- 
vollstreckung auszuführen, die Beschlagnahme der zur Deckung des 
Defekts erforderlichen Vermögensstücke zu verfügen und die in Antrag 
gebrachten Eintragungen im Hypothekenbuche zu veranlassen. 
W144. 
Gegen den Beschluß, wodurch ein Beamter zur Erstattung 
eines Defekts für verpflichtet erklärt wird (36 137 und 140), steht 
demselben sowohl hinsichtlich des Betrags, als hinsichtlich der Ersatz- 
verbindlichkeit außer der Beschwerde im Instanzenzuge der Rechts- 
weg zu. 
Die Frist zur Beschreitung des Rechtswegs beträgt ein Jahr, 
ist eine Ausschlußfrist und beginnt mit dem Tage der dem Beamten 
geschehenen Bekanntmachung des vollstreckbaren Beschlusses, oder 
wenn der Beamte an seinem Wohnorte nicht zu treffen ist, mit dem 
Tage des abgefaßten Beschlusses. 
In dem auf die Klage des Beamten entstandenen Rechtsstreite 
hat das Gericht über die Wahrheit der tatsächlichen Behauptungen 
der Parteien nach seiner freien aus dem Inbegriffe der Ver- 
handlungen und Beweise geschöpften ÜUberzeugung zu entscheiden. 
Ob einer Partei über die Wahrheit oder Unwahrheit einer 
tatsächlichen Behauptung noch ein Eid aufzuerlegen, bleibt dem 
Ermessen des Gerichts überlassen. 
In der wegen des Defekts etwa eingeleiteten Untersuchung 
bleiben dem Beamten, insofern es auf die Bestrafung ankommt, 
seine Einreden gegen den abgefaßten Beschluß auch nach Ablauf 
des Jahres, wenngleich sie im Zivilprozesse nicht mehr geltend 
gemacht werden können, vorbehalten. 
15. 
Das Gericht hat auf Antrag des Beamten darüber Beschluß 
zu fassen, ob die Zwangsvollstreckung fortzusetzen oder einstweilen 
einzustellen se#. Die einstweilige!] Einstellung erfolgt, wenn der S. 276. 
Beamte glaubhaft macht, daß die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung 
für ihn einen schwer ersetzlichen Nachteil zur Folge haben würde. 
Das Gericht ist jevoch verpflichtet, falls es die Einstellung der 
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