Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Verfaffung Elsaß-Lothringens. Vom 31. Mai 1911. 309 
  
Die Eigenschaft als Abgeordneter erlischt, wenn seit dem Tage 
der allgemeinen Wahlen fünf Jahre verflossen find. 
89. 
über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen der Land- 
tagsmitglieder entscheidet der oberste Verwaltungsgerichtshof, bis zu 
seiner Errichtung ein Senat des Oberlandesgerichts. 
Zur Erhebung des Einspruchs ist jeder Wahlberechtigte befugt, 
der an der betreffenden Wahl teilnehmen durfte, bei Wahlen zur 
zweiten Kammer auch jeder Wählbare, der bei der Wahl Stimmen 
auf sich vereinigt hat. Der Einspruch ist binnen vierzehn Tagen 
nach der amtlichen Feststellung des Wahlergebnisses bei dem Abf. 1 
bezeichneten Gericht einzulegen und zu rechtfertigen. 
Jeder Kammer sind die abgeschlossenen Akten über die Wahl 
ihrer Mitglieder vorzulegen. 
Entstehen Zweifel darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen 
der Mitgliedschaft vorhanden sind, so entscheidet das im Abs. 1 be- 
zeichnete Gericht auf Verlangen der Kammer, der das Mitglied 
angehört. 
18 10. S. 2#0. 
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Landtag. 
Wenn ein Mitglied der zweiten Kammer ein besoldetes Reichs- 
oder Staatsamt annimmt oder im Reichs= oder Staatsdienst in 
ein Amt eintritt, mit dem ein höherer Rang over ein höheres Ge- 
halt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme und kann beides 
nur durch neue Wahl wieder erlangen. 
*#-11. 
Dem Kaiser steht es zu, die Kammern zu berufen, zu eröffnen, 
zu vertagen, zu schließen und aufzulösen. 
Beide Kammern werden gleichzeitig berufen, eröffnet, vertagt 
und geschlossen. 
Die Berufung des Landtags findet alljährlich statt. 
Die Auflösung nur einer Kammer hat für die andere den 
Schluß der Sitzungsperiode zur Folge. 
*12. 
Ohne Zustimmung des Landtags darf dessen Vertagung die 
Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Sitzungs- 
periode nicht wiederholt werden. 
Im Falle der Auflösung muß der Landtag binnen 90 Tagen 
wieder versammelt werden.
	        
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