310 Anhang I. Elsaß-Lothringen.
*
Jede Kammer regelt ihren Geschäftsgang und ihre Disziplin durch
eine Geschäftsordnung und wähltihren Präsidenten, ihre Vizepräsidenten
und Schriftführer.
* 14.
Die Mitglieder des Landtags schwören bei ihrem Eintritt in
die Kammer Gehorsam der Verfassung und Treue dem Kaiser.
Die Ansübung der Mitgliedschaft wird durch die Leistung des
Eides bedingt.
n—
Die Verhandlungen des Landtags sind öffentlich. Die Ge-
schfegforache ist deutsch.
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffent-
lichen Sitzungen des Landtags bleiben von jeder Verantwortlich-
keit frei.
G. 290. 18 16.
Innerhalb des Bereichs der Landesgesetzgebung steht neben
dem Kaiser jeder der beiden Kammern das Recht zu, Gesetze vor-
zuschlagen.
Gesetzesvorschläge, welche durch eine der Kammern oder den
Kaiser verworfen worden sind, können in derselben Sitzungsperiode
nicht wieder vorgebracht werden.
Jede Kammer hat das Recht, Interpellationen an die Re-
gierung zu richten und an sie gerichtete Petitionen der Regierung
zu überweisen.
817.
Die Mitglieder des Ministeriums und die zu ihrer Vertretung
abgeordneten Beamten haben das Recht, bei den Verhandlungen
der Kammern sowie in deren Abteilungen und Kommissionen gegen-
wärtig zu sein. Sie müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört
werden.
18.
Die Kammern beschließen nach absoluter Stimmenmehrheit.
Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist in der ersten Kammer die
Anwesenheit von mindestens dreiundzwanzig Mitgliedern, in der zweiten
Kammer die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer
Mitglieder erforderlich.
· · §19.
Die Mitglieder des Landtags sind Vertreter des ganzen
Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.
Niemand kann Mitglied beider Kammern sein.