Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

310 Anhang I. Elsaß-Lothringen. 
  
* 
Jede Kammer regelt ihren Geschäftsgang und ihre Disziplin durch 
eine Geschäftsordnung und wähltihren Präsidenten, ihre Vizepräsidenten 
und Schriftführer. 
* 14. 
Die Mitglieder des Landtags schwören bei ihrem Eintritt in 
die Kammer Gehorsam der Verfassung und Treue dem Kaiser. 
Die Ansübung der Mitgliedschaft wird durch die Leistung des 
Eides bedingt. 
n— 
Die Verhandlungen des Landtags sind öffentlich. Die Ge- 
schfegforache ist deutsch. 
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffent- 
lichen Sitzungen des Landtags bleiben von jeder Verantwortlich- 
keit frei. 
G. 290. 18 16. 
Innerhalb des Bereichs der Landesgesetzgebung steht neben 
dem Kaiser jeder der beiden Kammern das Recht zu, Gesetze vor- 
zuschlagen. 
Gesetzesvorschläge, welche durch eine der Kammern oder den 
Kaiser verworfen worden sind, können in derselben Sitzungsperiode 
nicht wieder vorgebracht werden. 
Jede Kammer hat das Recht, Interpellationen an die Re- 
gierung zu richten und an sie gerichtete Petitionen der Regierung 
zu überweisen. 
817. 
Die Mitglieder des Ministeriums und die zu ihrer Vertretung 
abgeordneten Beamten haben das Recht, bei den Verhandlungen 
der Kammern sowie in deren Abteilungen und Kommissionen gegen- 
wärtig zu sein. Sie müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört 
werden. 
18. 
Die Kammern beschließen nach absoluter Stimmenmehrheit. 
Zur Gültigkeit der Beschlußfassung ist in der ersten Kammer die 
Anwesenheit von mindestens dreiundzwanzig Mitgliedern, in der zweiten 
Kammer die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer 
Mitglieder erforderlich. 
· · §19. 
Die Mitglieder des Landtags sind Vertreter des ganzen 
Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. 
Niemand kann Mitglied beider Kammern sein.
	        
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