Vorwort der Sammlung.
Der Lehrer deutschen Staatsrechtes hat bei seinen Vor-
lesungen mit dem Mangel an solchen Ausgaben seiner Quellen
zu kämpfen, die nur den Text geben, diesen absolut verläßlich
und zugleich in handlicher Form. über gleichen Mangel klagt
die Praxis. Ihm möchte die kleine Sammlung, deren erstes
Heft das vorliegende bildet, in Etwas abhelfen.
Sie giebt stets an erster Stelle den ursprünglichen, also,
wenn Abänderungen stattgefunden haben, nicht sofort den jetzt
geltenden Text, wird aber stets dessen Wandlungen bis zur
Gegenwart anschaulich machen.
Das formell Aufgehobene steht zwischen zwei Kreuzen ###
Sie giebt nur den Text und verbannt die Noten dazu,
da sie so häufig die Übersichtlichkeit aufheben. Nur die sachlich
unentbehrliche Anmerkung findet Aufnahme.
Sie will den Text in diplomatisch genauem Abdrucke
geben, also soweit nötig auf Grund neuer Kollationen.
Mit einer Art sehr unliebsamer Schwierigkeiten hat der
Herausgeber anfangs gar nicht gerechnet. Sie ergaben sich
aus einem doppelten Mangel, der sich in den amtlichen Publika-
tionen des Reichs wie der meisten deutschen Staaten oft genug
findet: in dem formellen Mangel zum Teil der Genauigkeit,
zum Teil auch nur der Geschicklichkeit der Publikationen, aber
auch in dem materiellen Mangel der Gesetze selbst, deren
Urheber oft zu bequem waren, genau zu präcisiren, ob und
wieweit das neue Gesetz eine Verfassungsbestimmung ganz auf-
heben oder nur abändern oder nur suspendiren oder ob es
nur in einem einzelnen Fall davon abweichen solle. Am
sorgfältigsten scheint mir die Publikation in Bayern gehand-
habt zu sein.
Der Sicherheit des Bestandes unseres Verfassungsrechts
droht aus diesen Mängeln zweifellos Gefahr!
Uun ein Zurückgreifen auf die Originalausgaben der Texte
unnötig zu machen, giebt sie genau deren Seitenzählung am
Rande und die Seitenabteilung im Texte an.