Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Vorwort der Sammlung. 
Der Lehrer deutschen Staatsrechtes hat bei seinen Vor- 
lesungen mit dem Mangel an solchen Ausgaben seiner Quellen 
zu kämpfen, die nur den Text geben, diesen absolut verläßlich 
und zugleich in handlicher Form. über gleichen Mangel klagt 
die Praxis. Ihm möchte die kleine Sammlung, deren erstes 
Heft das vorliegende bildet, in Etwas abhelfen. 
Sie giebt stets an erster Stelle den ursprünglichen, also, 
wenn Abänderungen stattgefunden haben, nicht sofort den jetzt 
geltenden Text, wird aber stets dessen Wandlungen bis zur 
Gegenwart anschaulich machen. 
Das formell Aufgehobene steht zwischen zwei Kreuzen ### 
Sie giebt nur den Text und verbannt die Noten dazu, 
da sie so häufig die Übersichtlichkeit aufheben. Nur die sachlich 
unentbehrliche Anmerkung findet Aufnahme. 
Sie will den Text in diplomatisch genauem Abdrucke 
geben, also soweit nötig auf Grund neuer Kollationen. 
Mit einer Art sehr unliebsamer Schwierigkeiten hat der 
Herausgeber anfangs gar nicht gerechnet. Sie ergaben sich 
aus einem doppelten Mangel, der sich in den amtlichen Publika- 
tionen des Reichs wie der meisten deutschen Staaten oft genug 
findet: in dem formellen Mangel zum Teil der Genauigkeit, 
zum Teil auch nur der Geschicklichkeit der Publikationen, aber 
auch in dem materiellen Mangel der Gesetze selbst, deren 
Urheber oft zu bequem waren, genau zu präcisiren, ob und 
wieweit das neue Gesetz eine Verfassungsbestimmung ganz auf- 
heben oder nur abändern oder nur suspendiren oder ob es 
nur in einem einzelnen Fall davon abweichen solle. Am 
sorgfältigsten scheint mir die Publikation in Bayern gehand- 
habt zu sein. 
Der Sicherheit des Bestandes unseres Verfassungsrechts 
droht aus diesen Mängeln zweifellos Gefahr! 
Uun ein Zurückgreifen auf die Originalausgaben der Texte 
unnötig zu machen, giebt sie genau deren Seitenzählung am 
Rande und die Seitenabteilung im Texte an.
	        
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