Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 61
Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die
auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich feststehende Organi-
sation des Reichsheeres zu Grunde gelegt.
Artikel 63.
Die gesammte Landmacht des Reichs wird ein einheitliches
Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle
des Kaisers steht.
Die Regimenter rc. führen fortlaufende Nummern durch
das ganze Deutsche Heer. Für die Bekleidung sind die Grund-
farben und der Schnitt der Königlich Preußicchen Armee maß-
ebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es über-
assen, die äußeren Abzeichen (Kokarden rc.) zu bestimmen.
Der Kaiser hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge
zu tragen, daß innerhalb des Deutschen Heeres alle Truppen-
theile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind und daß
Einheit in der Organisation und Formation, in Bewaffnung
und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie
in der Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird.
Zu diesem Behufe ist der Kaiser berechtigt, sich jederzeit durch
Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu
überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel
anzuordnen.
Der Kaiser bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und
Sinthelung der Kontingente des Reichsheeres, sowie die Or-
anisation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des
undesgebietes die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegs-
bereite Aufstellung eines jeden Theils des Reichsheeres anzuordnen.
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Ad-
ministration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller
Truppentheile des Deutschen Heeres sind die bezüglichen künftig
riix*Z Anordnungen für die Preußische Armee den Kom-
mandeuren der übrigen Kontingente, durch den Artikel 8. Nr. 1.
bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen,
zur Nachachtung in geeigneter Weise mitzutheilen.
Artikel 64.
Alle Deutsche Truppen sind verpsihue, den Befehlen des
Kaisers unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist
in den Fahneneid aufzunehmen.