Full text : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  Vom  16.  April  1871.  59

 

Artikel  60.

Die  Friedens-Präsenzstärke  des  Deutschen  Heeres  wird  bis
zum  31.  Dezember  1871.  auf  Ein  Prozent  der  Bevölkerung
von  1867.  normirt,  und  wird  pro  rata  derselben  von  den
einzelnen  Bundesstaaten  gestellt.  Für  die  spätere  Zeit  wird
die  Friedens-Präsenzstärke  des  Heeres  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung
  festgestellt.

 

 

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Artikel  61.

Nach  Publikation  dieser  Verfassung  ist  in  dem  ganzen
Reiche  die  gesammte  Kreußücche  Militairgesetzgebung  ungesäumt
einzuführen,  sowohl  die  Gesetze  selbst,  als  die  zu  ihrer  Ausführung,
  Erläuterung  oder  Ergänzung  erlassenen  Reglements,
Instruktionen  und  Reskripte,  namentlich  also  das  Militair-Strafgesetzbuch
  vom  3.  April  1845.,  die  Militair-Strafgerichtsordnung
  vom  3.  April  1845.,  die  Verordnung  über  die  Ehrengerichte
  vom  20.  Juli  1843.,  die  Bestimmungen  über  Aushebung,
  Dienstzeit,  Servis=  und  Verpflegungswesen,  Einquartierung,
  Ersatz  von  Flurbeschädigungen,  Mobilmachung  u.  s.  w.
für  Krieg  und  Frieden.  Die  Militair-Kirchenordnung  ist  jedoch
  zugeissuften.  öih  der  Kr

Nach  gleichmäßiger  Durchführung  der  Kriegsorganisation
des  Deutschen  Heeres  wird  ein  umfassendes  Reichs-Militairgesetz
  dem  Reichstage  und  dem  Bundesrathe  zur  verfassungsmäßigen
  Beschlußschsung  vorgelegt  werden.

Artikel  62.

Zur  Bestreitung  des  Aufwandes  für  das  gesammte  Deutsche
Heer  und  die  zu  demselben  gehörigen  Einrichtungen  sind
bis  zum  31.  Dezember  1871.  i  dem  Kaiser  jährlich  sovielmal  Ss.  16
225  Thaler,  in  Worten  zweihundert  fünf  und  zwwanzig  Thaler,
als  die  Kopfzahl  der  Friedensstärke  des  Heeres  nach  Artikel  60.
beträgt,  zur  Verfügung  zu  stellen.  Vergl.  Abschnitt  XII.

Nach  dem  31.  Dezember  1871.  müssen  diese  Beiträge  von
den  einzelnen  Staaten  des  Bundes  zur  Reichskasse  fortgezahlt
werden.  Zur  Berechnung  derselben  wird  die  im  Artikel  60.
interimistisch  festgestellte  Friedens-Präsenzstärke  so  lange  festgehalten,
  bis  sie  durch  ein  Reichsgesetz  abgeändert  ist.

Die  Verausgabung  dieser  Summe  nie  das  gesammte  Reichsbers
  lund  dessen  Einrichtungen  wird  durch  das  Etatsgesetz  festgestellt.
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