Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871. 69 
  
Artikel 73. 
In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann im 
Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, so- 
vor die Uebernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs er- 
olgen. 
Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt. 
Auf die Ausgaben für das Bayerische Heer finden die 
Artikel 69. und 71. nur nach Maßgabe der in der Schluß- 
bestimmung zum XI. Abschnitt erwähnten Bestimmungen des 
Vertrages vom 23. November 1870. und der Artikel 72. nur 
insoweit Anwendung, als dem Bundesrathe und dem Reichs- 
tage die Ueberweisung der für das Bayerische Heer erforder- 
lichen Summe an Bayern nachzuweisen ist. 
XII. Schlichtung von Streitigkelten und 
Strafbestimmungen. 
Artikel 74. 
Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, 
die Sicherheit oder die Verfassung des Deutschen Reichs, end- 
lich die Beleidigung des Bundesrathes, des Reichstages, eines 
Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages, einer Be- 
hörde oder eines öffentlichen Beamten des Reichs, während 
dieselben in der Ausübung Iöres Berufes begriffen sind oder 
in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, 
Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, werden in den ein- 
gelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maßgabe 
er in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit 
tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen 
Bundesstaat, seine Verfassung, seine Kammern oder Stände, 
seine Kammer= oder Ständemitglieder, seine Behörden und 
Beamten begangene Handlung zu richten wäre. 
Artikel 75. 
Für diejenigen in Artikel 74. bezeichneten Unternehmungen 
gegen das Deutsche Reich, welche, wenn gegen einen der ein- 
zelnen Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrath oder Landes- 
verrath zu qualifiziren wären, ist das gemeinschaftliche Ober-
	        
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