36 Lübeck: Gesetze den Senat betreffend.
S. 134.] Zum Art. 11. der Verfassung. Anhang II.
Gesetz,
die Versetzung der Mitglieder des Senates in den Ruhestand
betreffend.
Der Senat, im Einvernehmen mit der Bürgerschaft, hat be-
schlossen und verkündet als Gesetz:
F. 1.
Ein Mitglied des Senates, welches durch eingetretene geistige
oder körperliche Schwäche an der ferneren gehörigen Führung seiner
Amtsgeschäfte verhindert wird, kann durch einen Beschluß des Se-
nates, unter Beziehung eines Ruhegehaltes (5. 4.), sowohl auf
eigenen Antrag als auf Veranlassung des Senates, in den Ruhe-
stand versetzt werden.
F. 2.
In beiden Fällen geht dem desfallsigen Beschlusse eine com-
missarische Prüfung, unter Rücksprache mit dem Betheiligten, voran,
um das Vorhandensein der erforderlichen Voraussetzung festzustellen.
F. 3.
Erachtet der Betheiligte sich durch den Beschluß des Senates
verletzt, so steht ihm frei, die Sache zur compromissarischen Ent-
scheidung durch das 1# Ober-Appellationsgericht # Hanseatische
Oberlandesgericht!# zu verstellen.
S. 4.
Die Größe des Ruhegehaltes richtet sich nach der Dauer der
Mitgliedschaft im Senate und beträgt:
1) bei einer Dauer vom Tage der Einfüh- Dr
rung bis zu vollen 10 Jahren einschließlich 4
2) bei einer Dauer über volle 10 Jahre
bis zu vollen 15 Jahren einschließlich
3) bei einer Dauer über volle 15 Jahre
bis zu vollen 20 Jahren einschließlich
4) bei einer Dauer über volle 20 Jahre
bis zu vollen 25 Jahren einschließlich
5) bei einer Dauer über volle 25 Jahre .-
29. December 1851
1 Kraft des Nachtrags zum Gesetze vom 4. April 1815
die Versetzung der Mitglieder des Senates in den Ruhestand
des bisher
bezogenen
Honorars.
———.—.