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20 Verfassung von Bremen.
In der Bürgerschaft ist außerdem bei der Einbringung
die Unterstützung von dreißig Vertretern erforderlich.
d. Eine Anderung der Verfassung ist nur dann als von
Senat und Bürgerschaft beschlossen anzusehen, wenn
dieselbe, nach vorgängiger Erledigung der Vorschriften a,
b, c, in zwei verschiedenen Sitzungen des Senats von
der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder an-
genommen worden ist, und wenn in zwei verschiedenen
Sitzungen der Bürgerschaft mehr als die Hälfte der gesetz-
lichen Zahl der Vertreter sich für die Annahme erklärt hat.
2 Kieer Beschluß tritt mit dessen Publikation sofort in
raft.
Vierter Abschnitt.
Von den richterlichen Behörden.
§ 68. Die Verwaltung der Rechtspflege geschieht aus-
schließlich durch die gesetzlich dazu bestellten Gerichte.
§s 69. Den Entscheidungen derselben innerhalb der Gren-
zen ihrer Kompetenz muß von allen Behörden Anerkennung
gewährt werden. Etwaige Kompetenzkonflikte zwischen Ver-
waltungsbehörden und Gerichten werden nach Maßgabe des
Gesetzes erhoben und entschieden.
§5 70. Die Wahl der rechtsgelehrten Mitglieder der Ge-
richte, welche im Bremischen Staatsgebiete ihren Sitz haben,
erfolgt von einem Ausschusse, der aus Mitgliedern des Senats,
der Bürgerschaft und der gedachten Gerichte gebildet wird.
& 71. Im übrigen werden die Bestimmungen in betreff
der Wahl und Wählbarkeit zum Richteramte, der Amtsver-
hältnisse der Richter und der Zuständigkeit der Gerichte durch
das Gesetz und die vom Senate mit Zustimmung der Bürger-
schaft abgeschlossenen Staatsverträge bestimmt.
Fünfter Abschnitt.
Von den Gemeinden des Bremischen Staats.
§& 72. Jede Gemeinde hat das Recht auf eine selbständige
Gemeindeverfassung.
8 73. Die Grundsätze der Gemeindeverfassung werden
auf dem Wege der Gesetzgebung bestimmt.