Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

40 Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849. 
  
KC. 191. 
Die Reichsbeamten haben beim Antritt ihres Amtes einen 
Eid auf die Reichsverfassung zu leisten. Das Nähere bestimmt 
die Dienstpragmatik des Reiches. 
g. 182. 
Ueber die Verantwortlichkeit der Reichsminister soll ein 
Reichsgesetz erlassen werden. 
8. 193. 
Die Verpflichtung auf die Reichsverfassung wird in den 
Einzelstaaten mit der Verpflichtung auf die Landesverfassung 
verbunden und dieser vorangesetzt. 
Artikel I. 
g. 194. 
Keine Bestimmung in der Verfassung oder in den Gesetzen 
eines Einzelstaates darf mit der Reichsverfassung in Wider- 
spruch stchen. 
G. 195. 
Eine Aenderung der Regierungsform in einem Einzelstaate 
kann nur mit Zustimmung der Reichsgewalt erfolgen. Diese 
Zustimmung muß in den für Aenderungen der Reichsverfassung 
vorgeschriebenen Formen gegeben werden. 
Artikel MI. 
S. 196. 
Abänderungen in der Reichsverfassung können nur durch 
einen Beschluß beider Häuser und mit Zustimmung des Reichs- 
oberhaupts erfolgen. 
# gan einem solchen Beschluß bedarf es in jedem der beiden 
äuser: 
1) der Unwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mit- 
ieder; 
2) lweirr Abstimmungen, zwischen welchen ein Zeitraum 
von wenigstens ache Tagen liegen muß; 
 
	        
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