Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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pflichtung  zur  Annahme  unbesoldeter  Stellen  die  Vorschriften  uͤber  die  Gemeindewahlen
  analogisch  anzuwenden.

S.  13.

Der  Stellvertreter  nimmt  in  Krankheits=  und  Behinderungsfällen  des
Repräsentanten  dessen  Stelle  ein  und  tritt  für  ihn  ein,  wenn  der  Repräsentant
während  seiner  Wahlgzeit  stirbt,  den  Grundbesitz  in  der  Niederung  aufgiebr,
oder  seinen  bleibenden  Wohnsitz  an  einem  entfernten  Orte  wählt.

g.  14.
Die  allgemeinen  Bestimmungen  fuͤr  kuͤnftig  zu  erlassende  Deichstatute

Allgemei  «
ANY-sue  vom  14.  November  d.  J.  (Gesetz-Sammlung  vom  Jahre  1853.  Seite  935.)
gen.  sollen  für  den  Schenkendorf-Gubener  Deichverband  Gültigkeit  haben.

F.  15.

Abänderungen  des  vorstehenden  Deichstatuts  können  nur  unter  landesherrlicher
  Genehmigung  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insitegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  19.  Dezember  1853.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  Simons.  o.  Westphalen.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober-  oftuchdruckerei.
(Rudolph  Decker.)