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pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen die Vorschriften uͤber die Gemeindewahlen
analogisch anzuwenden.
S. 13.
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des
Repräsentanten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn der Repräsentant
während seiner Wahlgzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebr,
oder seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orte wählt.
g. 14.
Die allgemeinen Bestimmungen fuͤr kuͤnftig zu erlassende Deichstatute
Allgemei «
ANY-sue vom 14. November d. J. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1853. Seite 935.)
gen. sollen für den Schenkendorf-Gubener Deichverband Gültigkeit haben.
F. 15.
Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts können nur unter landesherrlicher
Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insitegel.
Gegeben Charlottenburg, den 19. Dezember 1853.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Simons. o. Westphalen.
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober- oftuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)