Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

*#7

Königlich=  Baierisches

938

Regierung  zblat  t.

 

XXXXII.  Stück.  München,  Samstag  den  17.  Juni  1800.

 

Allsemeine  Verordnungen.

(Die  elgenmächtige  Entfernung  der  Staatsdiener
von  #hren  Stellen  betreffend.)

Wir  Maximilian  Josepyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Ungeachtet  der  bestehenden  und  erst  bei
dem  Ausbruche  des  gegenwärtigen  Krieges  erneuerten
  Berordnungen  gegen  eigenmächiige
Entfernungen  Unserer  Staatsdiener  von  den
ihnen  anvertrauten  Seellen,  haben  Wir  erst
ganz  neulich  wahrnehmen  müssen,  daß  mehvere
  öffenrliche  Beamte  in  den  von  Invasionen
  der  Nebellen  bedrohren  Gegenden  ohne
vorgängige  Anfrage  ihren  Posten  verlassen
und  sich  geflüchter  haben.

Wir  finden  Uns  daher  bewogen,  hiemit
Unsere  feste  und  bestimmte  Willensmeinung
nocheinmal  dahin  zu  erklren,  daß  keiner  Unserer
  General-Kommissaͤre,  Kanzlei-  und  Finanz-Direktoren,
  Kreis=  und  Finanz=  Räthe,
auch  der  übrigen  nachgeordneten  Beamten
der  Kreise  sowohl,  als  der  Central:  Seellen
künftig  sich,  bei  schwerer  Verantwortlichkeit,
erlauben  solle,  die  ihm  anvertraute  Stelle  in
den  Tagen  der  Gefahr,  wo  seine  Gegenware
eben  doppelt  wichtig  und  nothwendig  ist,  zu
verlassen,  und  dadurch  Unsere  getreuen  Unterthanen
  grösserem  Ungemache  Preis  zu  geben.

Nur  in  den  Fällen,  wo  die  Amtssize  von
Feinden  oder  von  Insurgenten  wirklich  okkupirt,
  die  Behörden  ausser  aller  Thde#gkeir  ge
sezt,  und  überdieß  einer  oder  der  andere  Unserer
  Staatsdiener  mit  einer  immmnenten  persönlichen
  Gefahr  bedrohr  ist,  wollen  Wir
geschehen  lassen,  daß  dieser  sich  zur  Sicherung
seines  Lebens  auf  die  Dauer  dieser  Umstände,
gleichwohl  entfernen  moͤge.

Jede  nicht  durch  solche  dringende  Motive
zu  rechtfertigende  Entfernung  eines  oͤffentlichen
Beamten  werden  Wir  unnachsichtlich  und
nach  Befund  der  Umstaͤnde  selbst  mit  Dienstes-Entlassung
  bestrafen;  wonach  sich  jeder  schuldigst
  zu  achten  und  vor  Nachtheil  zu  huͤten
wissen  wird.

Muͤnchen  bden  11.  Juni  1309.

Max  Joseph.
Freiherr  v.  Mentgelas.  Freiherr  v.  Hompesch.
Aaff  nizlichen  allerhöchsten  Befehl
der  General-Sekretär
Baumiller.

 

(Das  Gebirgs-Schuzen-Korps  betreffend.)
Wir  Maxitmilian  Joseyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Batern.

Nachdem  durch  den  Einmarsch  einer  Division
  urserer  regulaͤren  Truppen  die  Grenzen