44 Gesetz, betr.d. Wahlend. Abgeorduetenz. Vollshause. V. 12. April 1849.
unmittelbar oder mittelbar der Vollgenuß der staatsbürger-
lichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht
wieder eingesetzt worden sind.
8. 4.
Des Rechts zu wählen soll, unbeschadet der sonst ver-
wirkten Strafen, für eine Zeit von 4 bis 12 Jahren durch
stafgerichtliches Erkenntniß verlustig erklärt werden, wer bei
den Wahlen Stimmen erkauft, seine Stimme verkauft, oder
mehr als einmal bei der für einen und denselben Zweck be-
stimmten Wahl seine Stimme abgegeben, oder zur Einwirkung
auf die Wahl überhaupt gesetzlich unzulässige Mittel an-
gewendet hat.
Artikel II.
C. 5.
Wählbar zum Abgeordneten des Volkshauses ist jeder
wahlberechtigte Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebens-
jahr zurückgelegt, und seit mindestens drei Jahren einem
beutschen Staate angehört hat.
rstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafe wegen
politischer Verbrechen schließt von der Wahl in das Volkshaus
nicht aus.
S. 6.
Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum
Eintritt in das Volkshaus keines Urlaubs.
Artikel III.
C. 7.
In jedem Einzelstaate sind Wahlkreise von je 100,000 Seelen
der- nach der letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung zu
ilden.
C. 8.
Ergiebt sich in einem Einzelstaate bei der Bildung der
Wahlkreise ein Ueberschuß von wenigstens 50.000 Seelen, so
ist hierfür ein besonderer Wahlkreis zu bilden.
1 Ein Ueberschuß von weniger als 50,000 Seelen ist unter
die Aanderen Wahlkreise des Einzelstaates verhältnißmäßig zu
vertheilen.