Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

44 Gesetz, betr.d. Wahlend. Abgeorduetenz. Vollshause. V. 12. April 1849. 
  
unmittelbar oder mittelbar der Vollgenuß der staatsbürger- 
lichen Rechte entzogen ist, sofern sie in diese Rechte nicht 
wieder eingesetzt worden sind. 
8. 4. 
Des Rechts zu wählen soll, unbeschadet der sonst ver- 
wirkten Strafen, für eine Zeit von 4 bis 12 Jahren durch 
stafgerichtliches Erkenntniß verlustig erklärt werden, wer bei 
den Wahlen Stimmen erkauft, seine Stimme verkauft, oder 
mehr als einmal bei der für einen und denselben Zweck be- 
stimmten Wahl seine Stimme abgegeben, oder zur Einwirkung 
auf die Wahl überhaupt gesetzlich unzulässige Mittel an- 
gewendet hat. 
Artikel II. 
C. 5. 
Wählbar zum Abgeordneten des Volkshauses ist jeder 
wahlberechtigte Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste Lebens- 
jahr zurückgelegt, und seit mindestens drei Jahren einem 
beutschen Staate angehört hat. 
rstandene oder durch Begnadigung erlassene Strafe wegen 
politischer Verbrechen schließt von der Wahl in das Volkshaus 
nicht aus. 
S. 6. 
Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, bedürfen zum 
Eintritt in das Volkshaus keines Urlaubs. 
  
Artikel III. 
C. 7. 
In jedem Einzelstaate sind Wahlkreise von je 100,000 Seelen 
der- nach der letzten Volkszählung vorhandenen Bevölkerung zu 
ilden. 
C. 8. 
Ergiebt sich in einem Einzelstaate bei der Bildung der 
Wahlkreise ein Ueberschuß von wenigstens 50.000 Seelen, so 
ist hierfür ein besonderer Wahlkreis zu bilden. 
1 Ein Ueberschuß von weniger als 50,000 Seelen ist unter 
die Aanderen Wahlkreise des Einzelstaates verhältnißmäßig zu 
vertheilen. 
 
	        
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