Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

Das auf den 20. März 1850 nach Erfurt einberufene 
„Deutsche Parlament“ eröffnete der Königlich Preußische General- 
Lieutenant von Radowitz mit einer Botschaft 1. Die auf die 
Vorlagen bezüglichen Worte derselben lauten: 
(Abs. 1). „Die durch das Statut vom 26. Mai 1849 verbün- 
deten Deutschen Regierungen haben sich nach Art. IV. 
desselben verpflichtet: 
.Dem deutschen Volke eine Verfassung nach Maß- 
gabe des unter ihnen vereinbarten Entwurfs zu ge- 
währen, und diesen Entwurf einer lediglich zu diesem 
Zwecke zu berufenden deutschen Reichsversammlung 
vorzulegen."“ 
(Abs. 5). „Im Anerkenntniß dieser Pflicht sind vie Vertreter der 
durch den Vertrag vom 26. Mai 1849 verbündeten 
Deutschen Länder einberufen, um das Verfassungswerk 
in dem durch freie Entschließung bedingten Umfange, 
durch Vereinbarung mit den Regierungen und unbeschadet 
des Bundesverhältnisses zu den übrigen Deutschen 
- Staaten, zum Abschluß zu bringen.“ 
(Abs. 6). „Dem, also zum Volks= und Staatenhause berufenen 
und versammelten Reichstage legt der nach Art. III. 
§. 2. des Bundesstatuts gebildete, und nach §. 3. 1. e. 
zur Leitung der Verhandlungen des Reichstages er- 
mächtigte Verwaltungsrath der verbündeten Regierungen 
die Entwürfe: 
der Verfassung des Deutschen Reichs, nebst der 
diesen Verfassungs-Entwurf authentisch interpre- 
tirenden Denkschrift, 
und eines Gesetzes, über die Wahlen der Ab- 
geordneten zum Volkshause, 
beide in derjenigen unveränderten Fassung vor, 
wie solche dem Bundesstatut vom 26. Mai 1849 
beigefügt sind, und verbindet damit die Auf- 
forderung, diese Entwürfe 
sowie die auf die Einrichtung und Thätigkeit des 
Reichsgerichts bezüglichen Gesetz-Entwürfe, 
einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen, und 
1 S. „Stenographischer Bericht über die Verhandlungen des Deutschen 
Parlaments zu Erfurt“. Darin bildet die Botschaft gleicher Maßen die 
Einleitung“ zu den Verhandlungen des Volkshauses (S. 3 u. 4) wie zu 
benen des Staatenhauses (S. 3 u. 4). 
47
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.