Das auf den 20. März 1850 nach Erfurt einberufene
„Deutsche Parlament“ eröffnete der Königlich Preußische General-
Lieutenant von Radowitz mit einer Botschaft 1. Die auf die
Vorlagen bezüglichen Worte derselben lauten:
(Abs. 1). „Die durch das Statut vom 26. Mai 1849 verbün-
deten Deutschen Regierungen haben sich nach Art. IV.
desselben verpflichtet:
.Dem deutschen Volke eine Verfassung nach Maß-
gabe des unter ihnen vereinbarten Entwurfs zu ge-
währen, und diesen Entwurf einer lediglich zu diesem
Zwecke zu berufenden deutschen Reichsversammlung
vorzulegen."“
(Abs. 5). „Im Anerkenntniß dieser Pflicht sind vie Vertreter der
durch den Vertrag vom 26. Mai 1849 verbündeten
Deutschen Länder einberufen, um das Verfassungswerk
in dem durch freie Entschließung bedingten Umfange,
durch Vereinbarung mit den Regierungen und unbeschadet
des Bundesverhältnisses zu den übrigen Deutschen
- Staaten, zum Abschluß zu bringen.“
(Abs. 6). „Dem, also zum Volks= und Staatenhause berufenen
und versammelten Reichstage legt der nach Art. III.
§. 2. des Bundesstatuts gebildete, und nach §. 3. 1. e.
zur Leitung der Verhandlungen des Reichstages er-
mächtigte Verwaltungsrath der verbündeten Regierungen
die Entwürfe:
der Verfassung des Deutschen Reichs, nebst der
diesen Verfassungs-Entwurf authentisch interpre-
tirenden Denkschrift,
und eines Gesetzes, über die Wahlen der Ab-
geordneten zum Volkshause,
beide in derjenigen unveränderten Fassung vor,
wie solche dem Bundesstatut vom 26. Mai 1849
beigefügt sind, und verbindet damit die Auf-
forderung, diese Entwürfe
sowie die auf die Einrichtung und Thätigkeit des
Reichsgerichts bezüglichen Gesetz-Entwürfe,
einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen, und
1 S. „Stenographischer Bericht über die Verhandlungen des Deutschen
Parlaments zu Erfurt“. Darin bildet die Botschaft gleicher Maßen die
Einleitung“ zu den Verhandlungen des Volkshauses (S. 3 u. 4) wie zu
benen des Staatenhauses (S. 3 u. 4).
47