Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

52 II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung. 
  
Abänderungs-Vorschläge, über welche beide Häuser 
übereinstimmen, zur Kenntniß des Verwaltungs- 
rathes zu bringen, damit die verbündeten Regie- 
rungen, nach Vorschrift des Art. IV. des Bundes- 
statuts, über deren Annahme gehört, und durch 
deren Zustimmung das Verfassungswerk zum Ab- 
schluß gefördert werden können.“ 
(Abs. 7). „Da aber diese Revision ergeben wird, daß einzelne Be- 
stimmungen so lange nicht zur vollen Geltung gelangen 
können, als das Gebiet des Bundesstaats nicht alle im 
# 67. der Reichsverfassung genannten Staaten umfaßt, 
, so sind diese als nothwendig erscheinenden 
transitorischen Bestimmungen in einer Additional-Akte zu- 
sammengestellt, welche dem Reichstag zur ebenmäßigen 
Prüfung und Aeußerung hierneben vorgelegt wird. 
In der Sitzung des Volkshauses vom 12. April 1850 und in 
der des Staatenhauses vom 17. April 1850 standen die Berichte 
beider Verfassungs-Ausschüsse auf der Tagesordnung (s. Verhandl. 
des Volkshauses S. 78 ff.; Verhandl. des Staatenhauses S. 77 ff.). 
Die Anträge beider Ausschüsse gingen auf „volle und unbedingte 
Zustimmung" zu den Entwürfen der Verfassung, des Wahlgesetzes 
und der Additional-Akte. Beide Ausschüsse empfehlen aber, dem 
Verwaltungsrathe eine Reihe von Verbesserungen in dem Entwurfe 
der Verfassungsurkunde und zur Additional-Akte zu geneigter Be- 
rücksichtigung zu unterbreiten. Es macht einen seltsamen Eindruck, 
daß die Kommissare des Verwaltungsrathes der verbündeten Regie- 
rungen von Radowitz und von Carlowitz — jener im Volks- 
hause (S. 95. 96), dieser im Staatenhause (S. 94. 95) — jenen 
Antrag der unveränderten Annahme der von ihnen vorgelegten 
Entwürfe bekämpften und sich für eine vorgängige Revision der- 
selben durch das Parlament aussprachen. Dennoch nahmen das 
Volkshaus in der Sitzung vom 13. April 1850 (S. 142. 143) 
und das Staatenhaus in der Sitzung vom 17. April 1850 (S. 114) 
die Entwürfe der Verfassung, des Wahlgesetzes und der Additional- 
Akte en bloc an. Die „Beglaubte Abschrift der von beiden Häusern 
des Deutschen Parlaments in Veranlassung der ihnen gemachten 
Vorlagen (nämlich der genannten Entwürfe) übereinstimmend ge- 
faßten Beschlüsse-, „Beglaubigt Erfurt, am 27. April 1850, 
von dem Präsidenten 
des Sraatenhauses: des Volkshauses: 
(8. St.) v. Auerswald. (8. St.) Sinson.“ 
 
	        
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