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derung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir nach
Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
8. 1.
Der Stadtgemeinde Weinsberg wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe
von Bier mit fünf und sechszig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1899
gestattet.
8. 2.
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes
vom 23. Juli 1877 von dem in der Stadtgemeinde Weinsberg zur Biererzeugung verwendeten
Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschrotenen
Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Stener auf zwei Mark dreißig Pfennig festgesetzt.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 7. Juni 1898.
Wilhelm.
Mittnacht. Sarwey. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.
fönigliche Verorduung,
betressend die Ermächtigung der Gemeinde Kornwestheim, Gberamts Ludwigeburg, und der Gemeinde
Oedheim, Oberamts Neckarsulm, zu Erhebung riner örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier.
Vom 8. Juni 1898.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Gesetzes vom 12. März 1897, betreffend die Gültigkeitsdauer der
mit dem 31. März 1897 außer Wirksamkeit tretenden Bestimmungen über die Besteuerungsrechte
der Gemeinden (Reg. Blatt S. 23), des Gesetzes vom 25. März 1887, betreffend
die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden (Reg.-