Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

134

derung  des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir  nach
Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

8.  1.
Der  Stadtgemeinde  Weinsberg  wird  die  Erhebung  einer  örtlichen  Verbrauchsabgabe
von  Bier  mit  fünf  und  sechszig  Pfennig  für  einhundert  Liter  bis  zum  31.  März  1899
gestattet.
8.  2.

Soweit  die  örtliche  Verbrauchsabgabe  von  Bier  nach  Art.  21  Abs.  2  des  Gesetzes
vom  23.  Juli  1877  von  dem  in  der  Stadtgemeinde  Weinsberg  zur  Biererzeugung  verwendeten
  Malz  zu  erheben  ist,  wird  der  Betrag  der  von  dem  Doppelzentner  ungeschrotenen
Malzes  für  die  Gemeinde  zu  erhebenden  Stener  auf  zwei  Mark  dreißig  Pfennig  festgesetzt.

Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  7.  Juni  1898.

Wilhelm.
Mittnacht.  Sarwey.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

fönigliche  Verorduung,
betressend  die  Ermächtigung  der  Gemeinde  Kornwestheim,  Gberamts  Ludwigeburg,  und  der  Gemeinde
Oedheim,  Oberamts  Neckarsulm,  zu  Erhebung  riner  örtlichen  Verbrauchsabgabe  von  Bier.
Vom  8.  Juni  1898.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  12.  März  1897,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer  der
mit  dem  31.  März  1897  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die  Besteuerungsrechte
  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  23),  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,  betreffend
  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Reg.-