Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

54 II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung. 
  
Die von beiden Häusern des Parlaments übereinstimmend dem 
Verwaltungsrathe der verbündeten Regierungen empfohlenen Ab- 
änderungen sind bei den Paragraphen der Entwürfe zum Abpdruck 
gebracht, worauf sie sich beziehen. Es ist dann die Seite geteilt: 
auf der linken steht der vom Parlament angenommene Regierungs- 
Entwurf, auf der rechten der Parlamentsvorschlag (mit dem 
Zusatz PV). 
Entwurf der Verfassung des Deutschen Reiches!. 
Abschnitt I. Das Reich. 
Art. I. 9. 1. Das Deutsche Reich besteht aus dem Gebiete 
derjenigen Staaten des bisherigen Deutschen Bundes, welche die 
Reichsverfassung anerkennen. Die Festsetzung des Verhältnisses 
Oesterreichs zu dem Deutschen Reiche bleibt gegenseitiger Verständi- 
gung vorbehalten. 
K. 2. Hat ein Deutsches Land mit einem nichtdeutschen Lande 
dasselbe Staatsoberhaupt, so soll das Deutsche Land eine von dem 
nichtdeutschen Lande getrennte eigene Verfassung, Regierung und 
Verwaltung haben. In die Regierung und Verwaltung des Deut- 
schen Landes dürfen nur Deutsche Staatsbürger berufen werden. 
Die Reichsverfassung und Reichsgesetzgebung hat in einem solchen 
Deutschen Lande dieselbe verbindliche Kraft, wie in den übrigen 
Deutschen Ländern. 
1 Dieselbe ist mit ihren 195 Kh nur eine Variante der Reichsverfassun 
vom 28. März 1849 mit ihren 197 fF, mit dieser großenteils Uörulich 
übereinstimmend. 
1. Weggefallen sind RV & 43. 63. 70. 72. 
2. An Stelle der KV # 49 u. 50 ist Erfurter Entw. § 48 getreten. 
3. An Stelle der VI &80 sind Erfurter Entw. (76 u. 78 getreten. 
4. Neu sind Erfurter Entw. § 67 u. 77 betr. das Fürstencollegium. 
5. Somit correspondiren 
Erfurter Entw. § 1—42 mit RV 1—42 
„ „ 7+ 43—47 „ KV 44—48 
„ 48 „ KV/ 49—50 
4 (2 49—60 „ KV FP 51—62 
„ X 61—66 „ KV S6 —9F# 
» „ 4 68 „ KV/ 71 
2 „ 4 69—76. 78 „ RV 73 -80 
2 „ 1#79—195 „ RV 81—197. 
  
 
	        
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