58 II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung.
Schiffen für die Benutzung der Schifffahrts-Anstalten erhoben wer-
den, dürfen die zur Unterhaltung dieser Anstalt nothwendigen Kosten
nicht übersteigen.
§. 23. In Betreff dieser Abgaben sind alle Deutschen Schiffe
gleichzustellen. Eine höhere Belegung fremder Schifffahrt kann
nur von der Reichsgewalt ausgehen. Die Mehrabgabe von fremder
Schifffahrt fließt in die Reichskasse.
Art. V. 5. 24. Die Reichsgewalt allein hat die Gesetz-
gebung über den Schifffahrtsbetrieb und über die Flößerei auf
denjenigen Flüssen, Kanälen und Seen, welche mehrere Deutsche
Staaten im schiffbaren oder flößbaren Zustande durchströmen oder
begrenzen. Sie überwacht die Ausführung der darüber erlassenen
Gesetze. Sie hat die Oberaufsicht über die ebenbezeichneten Wasser-
straßen und über die Mündungen der in dieselben sich ergießenden
Nebenflüsse. Es steht ihr zu, im Interesse des allgemeinen
Deutschen Verkehrs, die einzelnen Staaten zur gehörigen Erhaltung
und Verbesserung der Schiffbarkeit jener Wasserstraßen und Fluß-
mündungen anzuhalten. Die Wahl der Verbesserungs-Maßregeln
und deren Ausführung verbleibt den einzelnen Staaten. Ueber
die Aufbringung der erforderlichen Mittel ist nach Maßgabe der
reichsgesetzlichen Bestimmung zu entscheiden. Alle übrigen Flüsse,
Kanäle und Seen bleiben der Fürsorge der einzelnen Staaten
überlassen. "
§. 25. Alle Deutschen Flüsse sollen für Deutsche Schifffahrt
von Flußzöllen frei sein. Auch die Flößerei soll auf schiffbaren
Flußstrecken solchen Abgaben nicht unterliegen. Das Nähere be-
stimmt ein Reichsgesetz. Bei den mehrere Staaten durchströmenden
oder begränzenden Flüssen tritt gleichzeitig für die Aufhebung dieser
Flußzölle eine billige Ausgleichung ein.
t. 26. Die Hafen-, Krahn-, Waag-, Lager--, Schleusen= und
dergleichen Gebühren, welche an den gemeinschaftlichen Flüssen und
den Mündungen der in dieselben sich ergießenden Nebenflüsse er-
hoben werden, dürfen die zur Unterhaltung derartiger Anstalten
nöthigen Kosten nicht übersteigen. Es darf in Betreff dieser Ge-
bühren keinerlei Begünstigung der Angehörigen eines Deutschen
Staates vor denen anderer Deutschen Staaten stat finden.
27. Flußzölle und Flußschifffahrtsabgaben dürfen auf
fremde Schiffe und deren Ladungen nur durch die Reichsgewalt
gelegt werden.
Art. VI. 5. 28. Die Reichsgewalt hat über die Eisenbahnen
und deren Betrieb, soweit es der Schutz des Reiches oder das
Interesse des allgemeinen Verkehrs erheischt, die Oberaufsicht und