Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

58 II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung. 
  
Schiffen für die Benutzung der Schifffahrts-Anstalten erhoben wer- 
den, dürfen die zur Unterhaltung dieser Anstalt nothwendigen Kosten 
nicht übersteigen. 
§. 23. In Betreff dieser Abgaben sind alle Deutschen Schiffe 
gleichzustellen. Eine höhere Belegung fremder Schifffahrt kann 
nur von der Reichsgewalt ausgehen. Die Mehrabgabe von fremder 
Schifffahrt fließt in die Reichskasse. 
Art. V. 5. 24. Die Reichsgewalt allein hat die Gesetz- 
gebung über den Schifffahrtsbetrieb und über die Flößerei auf 
denjenigen Flüssen, Kanälen und Seen, welche mehrere Deutsche 
Staaten im schiffbaren oder flößbaren Zustande durchströmen oder 
begrenzen. Sie überwacht die Ausführung der darüber erlassenen 
Gesetze. Sie hat die Oberaufsicht über die ebenbezeichneten Wasser- 
straßen und über die Mündungen der in dieselben sich ergießenden 
Nebenflüsse. Es steht ihr zu, im Interesse des allgemeinen 
Deutschen Verkehrs, die einzelnen Staaten zur gehörigen Erhaltung 
und Verbesserung der Schiffbarkeit jener Wasserstraßen und Fluß- 
mündungen anzuhalten. Die Wahl der Verbesserungs-Maßregeln 
und deren Ausführung verbleibt den einzelnen Staaten. Ueber 
die Aufbringung der erforderlichen Mittel ist nach Maßgabe der 
reichsgesetzlichen Bestimmung zu entscheiden. Alle übrigen Flüsse, 
Kanäle und Seen bleiben der Fürsorge der einzelnen Staaten 
überlassen. " 
§. 25. Alle Deutschen Flüsse sollen für Deutsche Schifffahrt 
von Flußzöllen frei sein. Auch die Flößerei soll auf schiffbaren 
Flußstrecken solchen Abgaben nicht unterliegen. Das Nähere be- 
stimmt ein Reichsgesetz. Bei den mehrere Staaten durchströmenden 
oder begränzenden Flüssen tritt gleichzeitig für die Aufhebung dieser 
Flußzölle eine billige Ausgleichung ein. 
t. 26. Die Hafen-, Krahn-, Waag-, Lager--, Schleusen= und 
dergleichen Gebühren, welche an den gemeinschaftlichen Flüssen und 
den Mündungen der in dieselben sich ergießenden Nebenflüsse er- 
hoben werden, dürfen die zur Unterhaltung derartiger Anstalten 
nöthigen Kosten nicht übersteigen. Es darf in Betreff dieser Ge- 
bühren keinerlei Begünstigung der Angehörigen eines Deutschen 
Staates vor denen anderer Deutschen Staaten stat finden. 
27. Flußzölle und Flußschifffahrtsabgaben dürfen auf 
fremde Schiffe und deren Ladungen nur durch die Reichsgewalt 
gelegt werden. 
Art. VI. 5. 28. Die Reichsgewalt hat über die Eisenbahnen 
und deren Betrieb, soweit es der Schutz des Reiches oder das 
Interesse des allgemeinen Verkehrs erheischt, die Oberaufsicht und
	        
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