Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung. 61 
  
. 48. Zur Bestreitung seiner Ausgaben ist das Reich zu- 
—* auf die Matrikular-Beiträge der einzelnen Staaten ange- 
wiesen. 
. 49. Die Reichsgewalt ist befugt, in außerordentlichen 
* Anleihen zu machen oder sonstige Schulden zu contra- 
en. 
Art. XI. §. 50. Den Unfang der Gerichtsbarkeit des Rei- 
ches bestimmt der Abschnitt vom Reichsgericht. 
Art. XII. §5. 51. Der Reichsgewalt liegt es ob, die kraft 
der Reichsverfassung allen Deutschen verbürgten Rechte oberauf- 
sehend zu wahren. 
. 52. Der Reichsgewalt liegt die Wahrung des Reichs- 
friedens ob. Sie hat die für die Aufrechthaltung der inneren Sicher- 
heit und Ordnung erforderlichen Maßregeln zu treffen: 
1) wenn ein Deutscher Staat von einem anderen Deutschen 
Staate in seinem Frieden gestört oder gefährdet wird; 
2) wenn in einem Deutschen Staate die Sicherheit und Ord- 
nung durch Einheimische oder Fremde gestört oder gefährdet 
wird. Doch soll in diesem Falle von der Reichsgewalt nur 
dann eingeschritten werden, wenn die betreffende Regierung 
sie selbst dazu auffordert, es sei denn, daß dieselbe dazu 
notorisch außer Stande ist oder der gemeine Reichsfrieden 
bedroht erscheint; 
3) wenn die Verfassung eines Deutschen Staates gewaltsam 
oder einseitig aufgehoben oder verändert wird, und durch das 
Anrufen des Reichsgerichtes unverzügliche Hülfe nicht zu er- 
wirken ist. . 
§.53.DieMaßregeln,welchevonderReichsgewaltzut 
Wahrung des Reichsfriedens ergriffen werden können, sind: 
1) Erlasse, 
2) Absendung von Kommissarien, 
3) Anwendung von bewaffneter Macht. 
Ein Reichsgesetz wird die Grundsätze bestimmen, nach welchen 
die durch solche Maßregeln veranlaßten Kosten zu tragen sind. 
#54. Der Reichsgewalt liegt es ob, die Fälle und Formen, 
in welchen die bewaffnete Macht gegen Störungen der öffentlichen 
Ordnung angewendet werden soll, durch ein Reichsgesetz zu be- 
stimmen. 
g. 55. Der Reichsgewalt liegt es ob, die gesetzlichen Normen 
oe Erwerb und Verlust des Reichs= und Staatsbürgerrechts fest- 
zusetzen.
	        
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