II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung. 63
3) Württemberg, Baden, beide Hohenzollern,
4) Sachsen, die sächsischen Herzogthümer, Reuß, Anhalt, Schwarz=
burg,
5) Hannover, Braunschweig, Oldenburg, Mecklenburg, Horlstein,
die Hansestädte,
6) Kurhessen, Hessen-Darmstadt, Nassau, Hessen-Homburg, Luxem-
burg und Limburg, Waldeck, Lippe-Detmold, Schaumburg=
Lippe, Frankfurt.
Die Staaten, welche einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten
zum Fürsten-Kollegium bestellen, haben sich über dessen Wahl zu
verständigen; für den Fall der Nicht-Verständigung wird ein
Reichsgesetz die Mitwirkung der Betheiligten bestimmen.
Art. II. §. 68. Der Reichsvorstand wird während der
Dauer des Reichstages am Sitze der Reichs-Regierung residiren.
So oft sich der Reichsvorstand nicht am Sitze der Reichs-Regie-
rung befindet, muß einer der Reichs-Minister in seiner unmittel-
baren Umgebung sein.
6 69. Der Reichsvorstand übt die ihm übertragene Gewalt
durch verantwortliche von ihm ernannte Minister aus.
§. 70. Alle Regierungshandlungen des Reichsvorstandes be-
dürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung von wenigstens einem
der Reichs-Minister, welcher dadurch die Verantwortung übernimmt.
Art. III. §. 71. Der Reichsvorstand übt die völkerrechtliche
Vertretung des Deutschen Reichs und der einzelnen Deutschen
Staaten aus. Er stellt die Reichsgesandten und die Konsuln an
und führt den diplomatischen Verkehr.
s. 72. Der Reichsvorstand erklärt Krieg und schließt Frieden.
#. 73. Der Reichsvorstand schließt die Bündnisse und Ver-
träge mit den auswärtigen Mächten ab, und zwar unter Mit-
wirkung des Reichstags, insoweit diese in der Verfassung vorbe-
halten ist.
S. 74. Alle Verträge nicht rein privatlichen Inhaltes, welche
1Deutsche Regierungen unter sich oder mit auswärtigen Regierungen S. 8.
abschließen, sind dem Reichsvorstande zur Kenntnißnahme, und, in-
sofern das Reichs--Interesse dabei betheiligt ist, zur Bestätigung vor-
zulegen.
5. 75. Der Reichsvorstand beruft und schließt den Reichstag;
er hat das Recht, das Volkshaus aufzulösen.
6 76. Das Fürsten-Kollegium unter dem Vorsitze des Reichs-
vorstandes, oder in dessen Verhinderung unter dem Vorsitze Bayerns,
hat das Recht des Gesetzvorschlages. Es übt die gesetzgebende