64 II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung.
Gewalt in Gemeinschaft mit dem Reichstage unter den verfassungs-
mäßigen Beschränkungen aus.
s. 77. Das Fürsten-Kollegium faßt seine Beschlüsse durch
absolute Majorität der anwesenden Bevollmächtigten. Bei gleicher
Stimmenzahl entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
é. 78. Der Reichsvorstand verkündigt die Reichsgesetze und
erläßt die zur Vollziehung derselben nöthigen Verordnungen.
K. 79. In Strafsachen, welche zur Zuständigkeit des Reichs-
gerichts gehören, hat der Reichsvorstand das Recht der Begnadi-
gung und Strafmilderung. Das Verbot der Einleitung oder Fort-
setzung von Untersuchungen kann der Reichsvorstand nur mit Zu-
stimmung des Reichstags erlassen. Zu Gunsten eines wegen seiner
Amtshandlungen verurtheilten Reichs-Ministers kann der Reichs-
vorstand das Recht der Begnadigung und Strafmilderung nur dann
ausüben, wenn dasjenige Haus, von welchem die Anklage ausge-
gangen ist, darauf anträgt.
Zu Gunsten von Landes-Ministern
steht ihm ein solches Recht nicht zu.
S. 80.
friedens ob.
g. 81.
waffnete Macht.
g. 82. Ueberhaupt hat der
Reichsvorstand in allen Ange-
legenheiten des Reiches nach Maß-
gabe der Reichs-Verfassung die
Regierungs-Gewalt, welche der-
selbe nach S. 76. als Theilhaber
an der gesetzgebenden Gewalt,
unter Zustimmung und in Ver-
bindung mit dem Fürsten-Kol=
legium, ausübt. Dem Reichs-
vorstande stehen diejenigen Rechte
und Befugnisse zu, welche in der
Verfassung der Reichsgewalt bei-
gelegt und dem Reichstage nicht
zugewiesen sind.
Dem Reichsvorstande liegt die Wahrung des Reichs-
Der Reichsvorstand hat die Verfügung über die be-
PV. 2) 5. 82. Ueberhaupt
hat der Reichsvorstand in allen
Angelegenheiten des Reiches nach
Maßgabe der Reichsverfassung
die Regierungsgewalt, welche der-
selbe als Theilhaber an der gesetz-
gebenden Gewalt, nach §. 76 und
99 ausübt.
Dem Reichsvorstande stehen
diejenigen Rechte und Befugnisse
zu, welche in der Verfassung der
Reichsgewalt beigelegt und dem
Reichstage nicht zugewiesen sind.
Abschnitt IV. Der Reichstag.
Art. I. F5. 83.
Der Reichstag besteht aus zwei Häusern,
dem Staatenhaus und dem Volkshaus.
Art. II. 6. 84.
Das Staatenhaus wird gebildet aus den
Vertretern der Deutschen Staaten.