70 II. Die Entwürfe der sog. Ersurter Unionsverfassung.
werden soll, der Zustimmung des
Reichstages oder des betreffenden
Hauses. Auch der Reichstag
selbst, so wie jedes der beiden
Häuser, kann sich auf vierzehn
Tage vertagen.
Art. VII.
gesprochen werden soll, der Zu-
stimmung des Reichstages oder
des betreffenden Hauses.
Auch der Reichstag selbst, so-
wie jedes der beiden Häuser, kann
sich auf vierzehn Tage vertagen.
## 108. Jedes der beiden Häuser wählt seinen
Präsidenten, seine Vicepräsidenten und seine Schriftführer.
g. 109.
Geschäftsordnung eines
Die Sitzungen beiver Häuser sind öffentlich. Die
jeden Hauses bestimmt, unter welchen Be-
dingungen vertrauliche Sitzungen stattfinden können.
§. 110. Jedes Haus prüft die Vollmachten seiner Mitglieder
und entscheivet über die Zulassung derselben.
K. 111. Jedes Mitglied leistet bei seinem Eintritt den Eid:
„Ich schwöre, die Deutsche Reichsverfassung getreulich zu beobachten
umd aufrecht zu erhalten, so wahr mir Gott helfe.“
# 112. Jedes Haus hat
das Recht, seine Mitglieder wegen
unwürdigen Verhaltens zu be-
strafen und äußersten Falls auszu-
schließen. Das Nähere bestimmt
die Geschäftsordnung jedes Hau-
ses. Eine Ausschließung kann nur
dann ausgesprochen werden, wenn
eine Mehrheit von zwei Dritteln
der Stimmen sich dafür ent-
scheidet.
PV. 9) §. 112. Jedes Haus
hat das Recht, seine Mitglieder
wegen unwürdigen Verhaltens im
Hause zu bestrafen und äußersten
Falls auszuschließen. Das Nähere
bestimmt die Geschäftsordnung
jedes Hauses.
Eine Ausschließung kann nur
dann ausgesprochen werden, wenn
eine Mehrheit von zwei Dritteln
der Stimmen sich dafür entscheidet.
é. 113. Weder Ueberbringer von Bittschriften, noch überhaupt
Depntationen, sollen in den Häusern zugelassen werden.
S. 114. Es soll eine allgemeine Geschäftsordnung unter Zu-
stimmung beider Häuser erlassen werden.
Die Anwendung dieser
Geschäftsordnung im Einzelnen, bleibt den Beschlüssen jedes Hauses
vorbehalten.
Art. VIII. §. 115. Ein Mitglied des Reichstages darf wäh-
rend der Dauer der Sitzungsperiode ohne Zustimmung des Hauses,
zu welchem es gehört, wegen strafrechtlicher Anschuldigungen weder
verhaftet, noch in Untersuchung gezogen werden, mit alleiniger
Ausnahme der Ergreifung auf frischer That.
hä 116. In diesem letzteren Falle ist dem betreffenden Hause
von der angeordneten Maßregel sofort Kenntniß zu geben.
K 117. Jedes Haus ist befugt, für die Dauer seiner Sitzungs-
Periode die Aufhebung derjenigen Verhaftungen zu verfügen, welche