Heft VI. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. Sep-
tember 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 5. Mai
1909. Samt fünf Anlagen. Mit dem Wahlgesetze vom 5. Mai 1909
und der Ausführungsverordnung vom 7. Mai 1909. 4. Auflage.
kart. # 5.—.
Inhalt ferner: Königliches Hausgesetz. — Landtagswahlgesetz. —
Gesetz über den Staatsgerichtshof. — Gesetz über das Recht der Kammern zu
Gesetzvorschlägen. — Landtagsordnung. — Diüätengesetz. — Gesetz, die Ober-
rechnungskammer betr. — Eesetz, den Staatshaushalt betr.
„ VII. Berfassungsurkunde für das Königreich Württemberg. Vom
25. September 1819. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetze
vom 16. Juli 1906. Samt 3 Anlagen. 2. Auflage. kart..## 2.40.
Inhalt ferner: Der König und sein Haus. — Die Bildung des
Staatsministeriums. — Die Landstände.
„ VIII. 1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom
22. August 1818. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom
24. August 1904. Samt drei Anlagen. 2. Auflage. kart. 4 2.—.
Inhalt ferner: Der Großherzog und sein Haus. — Die Ständever-
sammlung. — Der Staatshaushalt und seine Kontrolle.
„ VIII. 2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom
17. December 1820. Mit allen Abänderungen bis zu den Gesetzen
vom 3. Juni 1911. Samt vier Anlagen. 2. Auflage. kart. 4 4.—.
Inhalt: Verfassungsurkunde. — Die Gesetze zur Regelung der standes-
herrlichen Verhältnisse. — Der Großherzog und sein Haus. Das Regentschafts-
gesetz. — Die Verantwortlichkeit der Minister. — Die Landstände. — Der
Etat und seine Durchführung.
„ X. VBerfassungs-Urkunden für die freien und Hausestädte Lübeck,
Bremen und Hamburg. Mit allen Abänderungen bis zu den
Gesetzen von Mitte 1897. Samt Anlagen. kart. # 2.—.
Einzeln sind daraus erschienen:
1. Verfassungs-Urkunde für die freie und Hansestadt Lübeck.
Vom 7. April 1875. Mit den durch das Gesetz vom 21. Juli
1879 bewirkten Abänderungen. kart 1. -.
2. Verfassungs-Urkunde der freien Hausestadt Bremen. Vom
1. Januar 1894. kart. ## 1.60.
3. Berfassungs-Urkunde der freien und Hausestadt Hamburg.
Vom 13. October 1879. Mit allen Abänderungen bis zum
Gesetze vom 2. November 1896. Samt zwei Anlagen.
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