80 II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung.
Art. IX. 8. 162. Das Eigenthum ist unverletzlich. Eine
Enteignung kann nur aus Rücksichten des gemeinen Besten, nur
auf Grund eines Gesetzes und gegen gerechte Entschädigung vor-
genommen werden. Das geistige Eigenthum soll durch die Reichs-
gesetzgebung geschützt werden.
g. 163. Die Bestimmungen über die Veräußerlichkeit und
Theilbarkeit des Grundeigenthums, sowohl unter Lebenden als von
Todeswegen, bleiben der Gesetzgebung der Einzelstaaten überlassen.
Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften
zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege der Gesetzgebung
aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig.
§ 164. Jeder Unterthänigkeits= und Hörigkeitsverband hört
für immer auf.
éä# 165. Ohne Entschädigung sind aufgehoben:
1) Die Patrimonial-Gerichtsbarkeit und die grundherrliche Polizei,
sammt den aus diesen Rechten fließenden Befugnissen, Exem-
tionen und Abgaben.
2) Die aus dem guts= und schutzherrlichen Verbande fließenden
persönlichen Abgaben und Leistungen.
Mit diesen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten
weg, welche dem bisher Berechtigten dafür oblagen.
g. 166. Alle auf Grund und Boden haftenden privatrecht-
lichen Abgaben und Leistungen, insbesondere die Zehnten, sind ab-
lösbar: ob nur auf Antrag des Belasteten oder auch des Berech-
tigten, und in welcher Weise, bleibt der Gesetzgebung der einzelnen
Staaten überlassen. Es soll fortan kein Grundstück mit einer un-
ablösbaren Abgabe oder Leistung belastet werden.
5. 167. Im Grundeigenthum liegt die Berechtigung zur Jagd
auf eigenem Grund und Boden. Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem
Grund und Boden, Jagddienste, Jagdfrohnden und andere Leistungen
für Jagdzwecke sind aufgehoben. Die Entschädigung bleibt der
Landesgesetzgebung überlassen. Nur ablösbar jevoch ist die Jagd-
gerechtigkeit, welche erweislich durch einen lästigen, mit dem Eigen-
thümer des belasteten Grundstückes abgeschlossenen Vertrag, erwor-
ben ist; über die Art und Weise der Ablösung haben die Landes-
gesetzgebungen das Weitere zu bestimmen. Die Ausübung des
Jagdrechts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und des ge-
meinen Wohls zu ordnen, bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden darf in Zu-
kunft nicht wieder als Grundgerechtigkeit bestellt werden.
K. 168. Die Familienfidei- PV. 30) F5. 168.
kommisse sind aufzuheben. Die zu streichen.