Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

II. Die Entwürfe der sog. Erfurter Unionsverfassung. 87 
  
4) Baden, 
5) Kurhessen, Großherzogthum Hessen, Nassau, Waldeck, Schaum- 
burg-Lippe, Lippe. 
Neu eintretende Staaten rücken da ein, wo sie in dem 8. 67. 
der Reichs-Verfassung verzeichnet sind. 
Art. VII. Bei dem dermaligen Umfange des Bundesstaats 
vertheilt sich die Zahl der Mitglieder des Staatenhauses in fol- 
gender Weise: Preußen 40 Stimmen, Sachsen 12, Hannover 12, 
Baden 10, Kurhessen 7. Großherzogthum Hessen 7, Mecklenburg- 
Schwerin 4, Nassau 4, Braunschweig 2, Oldenburg 2, Sachsen- 
Weimar 2, Sachsen-Meiningen-Hildburghausen 1, Sachsen-Koburg- 
Gotha 1, Sachsen-Altenburg 1, Mecklenburg-Strelitz 1, Anhalt- 
Dessan 1, Anhalt-Bernburg 1, Anhalt-Köthen 1, Schwarzburg- 
Sondershausen 1, Schwarzburg-Rudolstadt 1, Waldeck 1, Reuß 
ä. L. 1, Reuß j. L. 1, Schaumburg-Lippe 1, Lippe-Detmold 1, 
Lübeck 1, Bremen 1, Hamburg 2 Stimmen, zusammen 120 Stim- 
men. Neu eintretende Deutsche Staaten entsenden diejenige Zahl 
von Mitgliedern in das Staatenhaus, welche der §. 85. der Reichs- 
Verfassung für sie angiebt. 
Art. VIII. Diejenigen Mitglieder der Union, welche mit 
Staaten außerhalb der Union in Zollvereinsverträgen stehen oder 
durch Handelsverträge völkerrechtliche Verbindlichkeiren eingegangen 
sind, können in der Erfüllung der dadurch übernommenen Pflichten 
nicht behindert werden. Es bleiben mithin die darauf bezüglichen 
Bestimmungen des Abschn. II. Art. 7. der Reichs-Verfassung suspen- 
dirt, bis jene Verträge abgelaufen sind. 
Art. IX. Die Einschränkungen des vorstehenden Paragraphen 
finden auch auf den Abschn. II. Art. 9. der Reichs-Verfassung in 
so weit Anwendung, als in Beziehung auf Münzwesen, Papiergeld, 
Maß und Gewicht hindernde Verträge bestehen möchten. 
Art. X. Der Beitritt eines Deutschen Staates zu der Union 
ist nicht als Abänderung der Verfassung zu betrachten, sondern er- 
folgt kraft eines Beschlusses der Unionsgewalt. Unter Vorbehalt 
desselben kann die Aufnahme durch den Unionsvorstand einstweilen 
verfügt werden. — Vorstehende Artikel bilden für den im Eingange 
bezeichneten Zeitraum einen integrirenden Theil der Reichs-Ver- 
fassung mit gleicher bindender Kraft, wie die Verfassung selbst. 
PV. Dazu schlug das Parlament vor „nachstehende Aende-S. 37. 328 
rungen und Zusätze zu beschließen“: 
1) Artikel V. Das der Unionsgewalt zustehende Recht des 
Krieges und Friedens (5. 10. der Reichsverfassung) übt die- 
selbe unbeschadet der Rechte und Pflichten aus, welche der 
  
  
  
  
 
	        
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