24 II. Die Bundes--Alte vom 8. Inni 1816.
Der Kaiser von Oesterreich, der König von Preußen,
beyde für ihre gesammten vormals zum deutschen Reich ge-
hörigen Besitzungen,
der König von Dänemark für Holstein, der König der
Niederlande für das Großherjogthum Luxemburg vereinigen
I## . sich zu einem beständigen Bunde, welcher ' der deutsche Bund
heißen soll.
Artikel II.
Der Zweck desselben ist Erhaltung der äussern und inneren
Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unver-
letzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten.
Artikel III.
Alle Bundes-Glieder haben als solche Pleiche Rechte; sie
verpflichten sich alle gleichmäßig die Bundes-Akte unverbrüchlich
zu halten.
Artikel IV.
Die Angelegenheiten des Bundes werden durch eine
Bundesversammlung besorgt in welcher alle Glieder desselben
durch ihre Bevollmächtigten theils einzelne, theils Gesammt-
fümmen folgendermassen, jedoch unbeschadet ihres Ranges
hren
1 Oesterreccc. 1 Stimme.
2 Preußen 1 d2
3 Bahen- 1 —
4 Sachen. 1 —
5 Hannoer 1 —
6 Würtembe 1 —
7 Badmen 1 —
8 Churhessen. 1 —
9 Großherzogthum Hessen 1 —1
10 Dänemark wegen Holsttin 1 —
11 Niederlande wegen des Großherzogthums
Luxembucnrg 11 —
12 Die Großherzoglich und Herzoglich Säch-
sischen Häuser 1 —
13 Braunschweig und Nasse 1 —
14. Mäklenburg Schwerin und Meklenburg v
treligt. —
15. Holstein-Oldenburg, Anhalt und Schwarz=
buiugegegegegeg 1 —