Full text: Heft 3. Die Konförderations-Akte. Die Bundes-Akte. Die Wiener Schluß-Akte.

24 II. Die Bundes--Alte vom 8. Inni 1816. 
  
Der Kaiser von Oesterreich, der König von Preußen, 
beyde für ihre gesammten vormals zum deutschen Reich ge- 
hörigen Besitzungen, 
der König von Dänemark für Holstein, der König der 
Niederlande für das Großherjogthum Luxemburg vereinigen 
I## . sich zu einem beständigen Bunde, welcher ' der deutsche Bund 
heißen soll. 
Artikel II. 
Der Zweck desselben ist Erhaltung der äussern und inneren 
Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unver- 
letzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten. 
Artikel III. 
Alle Bundes-Glieder haben als solche Pleiche Rechte; sie 
verpflichten sich alle gleichmäßig die Bundes-Akte unverbrüchlich 
zu halten. 
Artikel IV. 
Die Angelegenheiten des Bundes werden durch eine 
Bundesversammlung besorgt in welcher alle Glieder desselben 
durch ihre Bevollmächtigten theils einzelne, theils Gesammt- 
fümmen folgendermassen, jedoch unbeschadet ihres Ranges 
hren 
1 Oesterreccc. 1 Stimme. 
2 Preußen 1 d2 
3 Bahen- 1 — 
4 Sachen. 1 — 
5 Hannoer 1 — 
6 Würtembe 1 — 
7 Badmen 1 — 
8 Churhessen. 1 — 
9 Großherzogthum Hessen 1 —1 
10 Dänemark wegen Holsttin 1 — 
11 Niederlande wegen des Großherzogthums 
Luxembucnrg 11 — 
12 Die Großherzoglich und Herzoglich Säch- 
sischen Häuser 1 — 
13 Braunschweig und Nasse 1 — 
14. Mäklenburg Schwerin und Meklenburg v 
treligt. — 
15. Holstein-Oldenburg, Anhalt und Schwarz= 
buiugegegegegeg 1 —
	        
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