Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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des  zweiten  Titels  in  den  oberhalb  des  Hemelinger  Wehres  an  der
Weser  und  Aller  gelegenen  Gebietsteilen;

3.  in  dem  Lande  Hadeln;

4.  in  dem  Fürstentum  Ostfriesland  und  dem  zum  Herzogtum  Arenberg-Meppen
  gehörenden  Bezirke  der  Stadt  Papenburg.

())  Ferner  gelten  die  Vorschriften  des  fünften  und  sechsten  Titels  nicht:

1.  in  dem  Fürstentume  Lüneburg  und  den  zur  Provinz  Hannover  gehörenden
  Lauenburgischen  Landesteilen,  soweit  die  Lüneburgische  Deichund
  Sielordnung  vom  15.  April  1862)  und

2.  in  den  Grafschaften  Hoya  und  Diepholz,  soweit  die  Deich=  und  Abwässerungsordnung
  vom  22.  Januar  1864  Anwendung  findet  oder
demnächst  in  Anwendung  gebracht  wird.

 

224.

In  den  im  §  323  bezeichneten  Gebietsteilen  verbleibt  es,  vorbehaltlich
der  §§  325  bis  329,  bei  den  dort  geltenden,  das  Deich=  und  Sielwesen  betreffenden
Gesetzen  und  Verordnungen  und  den  durch  rechtsverbindliches  Herkommen  feststehenden
  deich=  und  sielrechtlichen  Bestimmungen.  Der  Ubergang  von  der
Kabel-  zur  Kommuniondeichung  innerhalb  eines  Deichverbandes  kann  aber,  und
zwar  sowohl  für  sämtliche  Deiche  als  auch  für  einzelne  Deiche  oder  Deichstrecken,
in  Zukunft  überall  mit  Stimmenmehrheit  durch  die  Verbandsvertretung  beschlossen
werden.

325.

()  Die  Verfassung  der  Deich-  und  Siel-(Schleusen-,  Wettern-,  Wasserlösungs=
  ufw.)  Verbände  kann  mit  deren  Zustimmung  oder  bei  Widerspruch  mit
Zustimmung  des  Wasserbeirats  durch  eine  vom  Minister  für  Landwirtschaft,
Domänen  und  Forsten  zu  erlassende  Satzung  neu  geregelt  oder  festgestellt  werden.

(e)  Wo  eine  solche  Regelung  eintritt,  soll  die  Mitwirkung  der  Staatsbehörden
  in  Angelegenheiten  der  Verbände  auf  die  Oberaufsicht  beschränkt  und
die  unmittelbare  Beaufsichtigung  und  Leitung  der  Verbandsangelegenheiten  eigenen
Beamten  oder  Vertretern  der  Verbände  übertragen  werden.

G)  Auch  kann  durch  eine  mit  Zustimmung  des  Deich=  und  Siel-(Schleusen-,
Wettern-,  Wasserlösungs=  usfw.)  Verbandes  von  dem  Minister  für  Landwirtschaft,
Domänen  und  Forsten  zu  erlassende  Satzung  bestimmt  werden,  daß  an  Stelle
der  durch  §  324  aufrechterhaltenen  deich=  und  sielrechtlichen  Bestimmungen  die
entsprechenden  Vorschriften  dieses  Gesetzes  für  das  Verbandsgebiet  gelten  sollen.

()  Ohne  Zustimmung  des  Deichverbandes  kann  bei  einer  Neuordnung
nach  Abs.  1,  soweit  die  ordentliche  Deichlast  nach  den  Grundsätzen  der  Kabelwirtschaft
  getragen  wird,  die  Kommuniondeichung  und,  soweit  nach  der  Bremischen
Deichordnung  vom  29.  Juli  1743  die  Aufbringung  der  Verbandslasten  nach
dem  Herkommen  vorgeschrieben  ist,  die  Aufbringung  nach  §  310  eingeführt  werden.