92 Anlage 3. Der Etat.
Dieser Uebersicht ist die gemäß §. 19 Absatz 3 des Gesetzes
vom 27. März 1872, betreffend die Einrichtung und die Befugnisse
der Ober-Rechnungskammer, (Gesetz Samml. S. 278) dem Land-
tage vorzulegende Nachweisung der Etatsüberschreitungen und der
außeretatsmäßigen Ausgaben beizufügen.
Innerhalb derselben Frist sind dem Landtage vorzulegen:
1) Nachweisungen über die Verwendung derjenigen Central=
fonds, welche im Etat ganz oder zu einem Theil als
Dispositionsfonds, Fonds zu unvorhergesehenen Ausgaben
oder unter einer sonstigen allgemeinen, die Ausgabezwecke
nicht bestimmt angebenden Bezeichnung zur Verfügung der
Verwaltung gestellt sind. Ausgenommen hiervon sind solche
Fonds, deren Rechnungen der Revision durch die Ober-
Rechnungskammer nicht unterliegen. Solange und soweit
beide Häuser des Landtags zustimmen, kann auch bezüglich
anderer Fonds von der Vorlegung der vorbezeichneten Nach-
weisungen abgesehen werden.
2) Eine Nachweisung von den als endgültig erspart zu löschen-
den Beträgen der durch besondere Gesetze zur Verfügung
gestellten Kredite.
Eine nachträgliche Verwendung der nach der Nachweisung zu
2 zu löschenden Beträge darf nicht erfolgen.
S. 48.
In den von den Kassen zu legenden Rechnungen sind die
Einnahmen und Ausgaben in derselben Anordnung nachzuweisen,
in welcher sie in den Kassen-Etats (C. 10) aufgeführt sind.
S. 49.
Die Kassenrechnungen (5. 48) haben sowohl in ihren einzelnen
Ansätzen als im Ganzen das bei dem Jahresabschluß festgestellte
Ergebniß der Kassenbücher wiederzugeben.
g. 50. .
Die Kassenrechnungen werden der Regel nach für ein volles
Etatsjahr gelegt. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Ober-
Rechnungskammer zulässig.
F. 51.
Die Kassenrechnungen sind vor der Einsendung an die Ober-
Rechnungskammer durch die zuständigen Behörden einer Vorprüfung
(Abnahme) zu unterziehen.