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100 Anlage 3. Der Etat.
der Staatseinkünfte, Abgaben und Steuern, nach den be-
stehenden Gesetzen und Vorschriften, unter genauer Beachtung
der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze verfahren worden ist;
b) ob und wo nach den aus den Rechnungen zu beurtheilenden
Ergebnissen der Verwaltung zur Beförderung des Staats-
zweckes Abänderungen nöthig oder rathsam sind.
. 13.
Die Ober-Rechnungskammer ist berechtigt, von den Behörden
jede, bei Prüfung der Rechnungen und Nachweisungen für erforderlich
erachtete Auskunft, sowie die Einsendung der bezüglichen Bücher und
Schriftstücke, auch von den Provinzial= und den denselben unter-
geordneten Behörden die Einsendung von Akten zu verlangen.
Der Präsident der Ober-Rechnungskammer ist befugt, Bedenken
und Erinnerungen gegen die Rechnungen an Ort und Stelle durch
Kommissarien erörtern zu lassen, auch zur Informationseinziehung
über die Einzelheiten der Verwaltung Kommissarien abzuordnen.
Ebenso steht ihm das Recht zu, außerordentliche Kassen= und
Magazinrevisionen zu veranlassen. In diesem Falle, sowie in allen
Fällen der Absendung eines Kommissarius hat er jedoch dem be-
treffenden Verwaltungs-Chef davon vorherige Mittheilung zu machen,
damit dieser sich an den Verhandlungen durch einen seinerseits ab-
zuordnenden Kommissarius betheiligen kann.
. 14.
Alle Verfügungen der obersten Staatsbehörden, durch welche
in Beziehung auf Einnahmen oder Ausgaben des Staats eine all-
gemeine Vorschrift gegeben, oder eine schon bestehende abgeändert
oder erläutert wird, müssen sogleich bei ihrem Ergehen der Ober-
Rechnungskammer mitgetheilt werden.
Allgemeine Anordnungen der Behörden über die Kassenver-
waltung und Buchführung sind schon vor ihrem Erlaß zur Kenntniß
der Ober-Rechnungskammer zu bringen, damit dieselbe auf etwaige
Bedenken, welche sich aus ihrem Standpunkte ergeben, aufmerksam
machen kann.
Die Vorschriften über die formelle Einrichtung der Jahres-
rechnungen und Justifikatorien werden von der Ober-Rechnungs-
kammer erlassen. Dieselbe hat sich darüber zwar vorher mit den
betheiligten Departements-Chefs in Verbindung zu setzen, bei ob-
waltender Meinungsverschiedenheit steht ihr aber die entscheidende
Stimme zu.