Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

S. 282. 
100 Anlage 3. Der Etat. 
  
der Staatseinkünfte, Abgaben und Steuern, nach den be- 
stehenden Gesetzen und Vorschriften, unter genauer Beachtung 
der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze verfahren worden ist; 
b) ob und wo nach den aus den Rechnungen zu beurtheilenden 
Ergebnissen der Verwaltung zur Beförderung des Staats- 
zweckes Abänderungen nöthig oder rathsam sind. 
. 13. 
Die Ober-Rechnungskammer ist berechtigt, von den Behörden 
jede, bei Prüfung der Rechnungen und Nachweisungen für erforderlich 
erachtete Auskunft, sowie die Einsendung der bezüglichen Bücher und 
Schriftstücke, auch von den Provinzial= und den denselben unter- 
geordneten Behörden die Einsendung von Akten zu verlangen. 
Der Präsident der Ober-Rechnungskammer ist befugt, Bedenken 
und Erinnerungen gegen die Rechnungen an Ort und Stelle durch 
Kommissarien erörtern zu lassen, auch zur Informationseinziehung 
über die Einzelheiten der Verwaltung Kommissarien abzuordnen. 
Ebenso steht ihm das Recht zu, außerordentliche Kassen= und 
Magazinrevisionen zu veranlassen. In diesem Falle, sowie in allen 
Fällen der Absendung eines Kommissarius hat er jedoch dem be- 
treffenden Verwaltungs-Chef davon vorherige Mittheilung zu machen, 
damit dieser sich an den Verhandlungen durch einen seinerseits ab- 
zuordnenden Kommissarius betheiligen kann. 
. 14. 
Alle Verfügungen der obersten Staatsbehörden, durch welche 
in Beziehung auf Einnahmen oder Ausgaben des Staats eine all- 
gemeine Vorschrift gegeben, oder eine schon bestehende abgeändert 
oder erläutert wird, müssen sogleich bei ihrem Ergehen der Ober- 
Rechnungskammer mitgetheilt werden. 
Allgemeine Anordnungen der Behörden über die Kassenver- 
waltung und Buchführung sind schon vor ihrem Erlaß zur Kenntniß 
der Ober-Rechnungskammer zu bringen, damit dieselbe auf etwaige 
Bedenken, welche sich aus ihrem Standpunkte ergeben, aufmerksam 
machen kann. 
Die Vorschriften über die formelle Einrichtung der Jahres- 
rechnungen und Justifikatorien werden von der Ober-Rechnungs- 
kammer erlassen. Dieselbe hat sich darüber zwar vorher mit den 
betheiligten Departements-Chefs in Verbindung zu setzen, bei ob- 
waltender Meinungsverschiedenheit steht ihr aber die entscheidende 
Stimme zu.
	        
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