Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

Vorbemerkung. 3 
140). Diese Landesteile sind Holstein, Schleswig und 
die abgetretenen Bayrischen und Großherzoglich 
Hessischen Gebiete. Diese Verordnung bestimmt in 
82 den zwölften Tag nach Ablauf des Ausgabe- 
tages als den entscheivenden. 
B. Dagegen bestimmt das Gesetz, betreffend den Be- 
ginn der verbindlichen Kraft der durch die Ge- 
setz-Sammlung verkündeten Erlasse. Vom 16. Fe- 
bruar 1874 (Gesetz Sammlung. 1874. S. 23), in Kraft 
seit dem 1. März 1874: „§. 1. Ist in einem durch die 
Gesetz-Sammlung verkündeten Erlasse der Zeitpunkt, mit 
welchem derselbe in Kraft treten soll, nicht bestimmt, so 
beginnt dessen verbindliche Kraft in dem ganzen Umfange 
Unserer Monarchie mit dem vierzehnten Tage nach dem 
Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück 
der Gesetz Sammlung in Berlin ausgegeben worden ist. 
Die entgegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes vom 
3. April 1846 .., der Verordnung vom 1. Dezember 
1866 . und der Verordnung vom 29. Januar 1867 
werden aufgehoben.“ 
Dieß Gesetz führt für Lauenburg ein: Gesetz, be- 
treffend die Vereinigung des Herzogthums Lauen- 
burg mit der Preußischen Monarchie. Vom 
23. Juni 1876. (Gesetz= Sammlung. 1876. S. 172) 
6 11; für Helgoland: Gesetz, betreffend die Ver- 
einigung der Insel Helgoland mit der Preußischen 
Monarchie. Vom 18. Februar 1891 K. 3 Abk. 2. 
Da der vierzehnte Tag nach Ablauf des Ausgabetages 
derjenige ist, mit welchem auch nach dem Gesetz v. 3. April 
1846 das Gesetz spätestens in Kraft tritt, so ist bei den 
Verfassungsänverungen (s. unten s. III A 1—18) bieser 
vierzehnte Tag, wo nötig, angegeben. 
III. Die Verfassungsänderungen. Innerhalb derselben sind 
für die Ausgabe drei Arten zu scheiden: 
A. Die definitiven Anderungen des Verfassungs- 
tertes. Derselben hat die Verfassung bis auf den heutigen 
Tag 21 erlebt, wovon 16 ihren Zweck in dem amtlichen Titel 
des Gesetzes zum Ausdruck bringen, während 3, die vierte, 
die vierzehnte und die siebzehnte Anderung, dieß unterlassen. 
Um dem Texte der Verfassung das möglichste Maaß 
von Übersichtlichkeit zu wahren, stelle ich hier diese Ab- 
änderungsgesetze genau zusammen. 
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