Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Januar 1850. 13
Einhaltung der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen,
für alle dazu Befähigten gleich zugänglich.
Artikel 5.
Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Die Bedin-
ungen und Formen, unter welchen eine Beschränkung der-
Felber, insbesondere eine Verhaftung zulässig ist, werden durch
das Gesetz bestimmt. - -
Artikel 6.
Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in die-
selbe und Haussuchungen, so wie die Beschlagnahme von
Briefen und Papieren sind nur in den gesetzlich bestimmten
Fällen und Formen gestattet.
Artikel 7. ·
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Ausnahnegerichte und außerordentliche Kommissionen sind
unstatthaft.
Artikel 8.
Strafen können nur in Gemäßheit des Gesetzes angedroht
oder verhängt werden. —
,. Artikel 9. .
Das Eigenthum ist unverletzlich. Es kann nur aus
Gründen des öffentlichen Wohles gegen vorgängige in dringen-
den Fällen wenigstens vorläufig festzustellende Entschädigung
nach Maaßgabe des Gesetzes entzogen oder beschränkt werden.
Artikel 10.
Der bürgerliche Tod und die Strafe der Vermögensein=
ziehung finden nicht statt.
Artikel 11.
Die Freiheit der Auswanderung kann von Staatswegen
nur in Bezug auf die Wehrpflicht beschränkt werden.
Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden.
Artikel 12. ,
Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung
zu Religionsgesellschaften (Art. 30. und 31.) und der gemein-