Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850. 23
Ertikel 51.
Der König beruft die Kammern und schließt ihre Sitzungen.
Er kann sie entweder beide zugleich oder auch nur eine auf-
lösen. Es müssen aber in einem solchen Falle innerhalb eines
Zeitraums von sechszig Tagen nach der Auflösung die Wähler
und innerhalb eines Zeitraums von neunzig Tagen nach der
Auflösung die Kammern versammelt werden.
Artikel 52.
Der König kann die Kammern vertagen. Ohne deren
Zustimmung darf diese Vertagung die Frist von dreißig Tagen
nicht übersteigen und während derselben Session nicht wieder-
holt werden.
Artikel 53.
Die Krone ist, den Königlichen Hausgesetzen gemäß, erb-
lich in dem Mannsstamme des Königlichen Hauses nach dem
Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge.
Artikel 54.
Der König wird mit Vollendung des achtzehnten Lebens-
jahres volljährig.
Er leistet in Gegenwart der vereinigten Kammern das
eidliche Gelöbniß, die Verfassung des Königreichs fest und
unverbrüchlich zu halten und in Uebereinstimmung mit der-
selben und den Gesetzen zu regieren.
Artikel 55.
Ohne Einwilligung beider Kammern kann der König nicht
zugleich Herrscher fremder Reiche sein.
Artikel 56.
Wenn der König minderjährig oder sonst dauernd ver-
hindert ist, selbst zu regieren, so übernimmt derjenige voll-
jährige Agnat (Art. 53.), welcher der Krone am nächsten steht,
die Regentschaft. Er hat sofort die Kammern zu berufen, die
in vereinigter Sitzung über die Nothwendigkeit der Regent-
schaft beschließen.
Artikel 57.
Ist kein volljähriger Agnat vorhanden und nicht bereits
vorher gesetzliche Fürsorge für diesen Fall getroffen, so hat
S. 24.