Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

24 Verfassungs-Urkunde f. d. Prenßischen Staat. V. 31. Jannar 1850. 
das Staatsministerium die Kammern zu berufen, welche in 
vereinigter Sitzung einen Regenten erwählen. Bis zum An- 
tritt der Regentschaft von Seiten desselben führt das Staats- 
ministerium die Regierung. 
Artikel 58. 
Der Regent übt die dem Könige zustehende Gewalt in 
dessen Namen aus. Derselbe schwört nach Einrichtung der 
Regentschaft vor den vereinigten Kammern einen Eid, die 
Verfassung des Königreichs sesn und unverbrüchlich zu halten 
und in Uebereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu 
regieren. 
Bis zu dieser Eidesleistung bleibt in jedem Falle das 
bestehende gesammte Staatsministerium für alle Regierungs- 
handlungen verantwortlich. 
Artikel 59. 
Dem Kron-Fideikommißfonds verbleibt die durch das Ge- 
setz vom 17. Januar 1820. auf die Einkünfte der Domainen 
und Forsten angewiesene Rente. 
Titel IV. 
Von den Ministern. 
Artikel 60. 
Die Minister, sowie die zu ihrer Vertretung abgeordneten 
Staatsbeamten haben Zutritt zu jeder Kammer und müssen 
auf ihr Verlangen zu jeder Zeit gehört werden. 
Jede Kammer kann die Gegenwart der Minister verlangen. 
Die Minister haben in einer oder der anderen Kammer 
nur dann Stimmrecht, wenn sie Mitglieder derselben sind. 
Artikel 61. 
Die Minister können durch Beschluß einer Kammer wegen 
des Verbrechens der Verfassungsverletzung, der Bestechung und 
des Verrathes angeklagt werden. Ueber solche Anklage ent- 
scheidet der oberste Gerichtshof der Monarchie in vereinigten 
Senaten. So lange noch zwei oberste Gerichtshöfe bestehen, 
treten dieselben zu obigem Zwecke zusammen. 
 
	        
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