24 Verfassungs-Urkunde f. d. Prenßischen Staat. V. 31. Jannar 1850.
das Staatsministerium die Kammern zu berufen, welche in
vereinigter Sitzung einen Regenten erwählen. Bis zum An-
tritt der Regentschaft von Seiten desselben führt das Staats-
ministerium die Regierung.
Artikel 58.
Der Regent übt die dem Könige zustehende Gewalt in
dessen Namen aus. Derselbe schwört nach Einrichtung der
Regentschaft vor den vereinigten Kammern einen Eid, die
Verfassung des Königreichs sesn und unverbrüchlich zu halten
und in Uebereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu
regieren.
Bis zu dieser Eidesleistung bleibt in jedem Falle das
bestehende gesammte Staatsministerium für alle Regierungs-
handlungen verantwortlich.
Artikel 59.
Dem Kron-Fideikommißfonds verbleibt die durch das Ge-
setz vom 17. Januar 1820. auf die Einkünfte der Domainen
und Forsten angewiesene Rente.
Titel IV.
Von den Ministern.
Artikel 60.
Die Minister, sowie die zu ihrer Vertretung abgeordneten
Staatsbeamten haben Zutritt zu jeder Kammer und müssen
auf ihr Verlangen zu jeder Zeit gehört werden.
Jede Kammer kann die Gegenwart der Minister verlangen.
Die Minister haben in einer oder der anderen Kammer
nur dann Stimmrecht, wenn sie Mitglieder derselben sind.
Artikel 61.
Die Minister können durch Beschluß einer Kammer wegen
des Verbrechens der Verfassungsverletzung, der Bestechung und
des Verrathes angeklagt werden. Ueber solche Anklage ent-
scheidet der oberste Gerichtshof der Monarchie in vereinigten
Senaten. So lange noch zwei oberste Gerichtshöfe bestehen,
treten dieselben zu obigem Zwecke zusammen.