26 Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850.
Artikel 65.
1 Die erste Kammer besteht:
a) aus den großjährigen Königlichen Prinzen;
b) aus den Häuptern der ehemals unmittelbaren reichs-
ständischen Häuser in Preußen — und aus den Häup-
tern derjenigen Familien, welchen durch Königliche Ver-
ordnung das nach der Erstgeburt und Linealfolge zu
vererbende Recht auf Sitz und Stimme in der ersten
Kammer beigelegt wird. In dieser Verordnung werden
zugleich die Bedingungen festgesetzt, durch welche dieses
Recht an einen bestimmten Grundbesitz geknüpft ist. Das
Recht kann durch Stellvertretung nicht ausgeübt werden
und ruht während der Minderjährigkeit oder während
eines Dienstverhältnisses zu der Regierung eines nicht-
deutschen Staats, ferner auch so lange der Berechtigte
seinen Wohnsitz außerhalb Preußen hat;
Tc) aus solchen Mitgliedern, welche der König auf Lebens-
zeit ernennt. Ihre Zahl darf den zehnten Theil der zu
a. und b. genannten Mitglieder nicht übersteigen;
d) aus neunzig Mitgliedern, welche in Wahlbezirken, die
das Gesetz feststellt, durch die dreißigfache Zahl der-
jenigen Urwähler (Art. 70.), welche die höchsten direkten
Staatssteuern bezahlen, durch direkte Wahl nach Maaß-
gabe des Gesetzes gewählt werden;
e) aus dreißig, nach Maaßgabe des Gesetzes von den
Gemeinderäthen gewählten Mitgliedern aus den größeren
Städten des Landes.
Die Gesammtzahl der unter a. bis c. genannten Mitglieder
darf die Zahl der unter d. und e. bezeichneten nicht übersteigen.
Eine Auflösung der ersten Kammer bezieht sich nur auf
die aus Wahl hervorgegangenen Mitglieder. #
Vierte Verfassungsänderung. S. unten zu Art. 68.
Artikel 66.
1 Die Bildung der ersten Kammer in der Art. 65. bestimm-
ten Weise tritt am 7. August des Jahres 1852. ein.
Bis zu diesem Zeitpunkte verbleibt es bei dem Wahl-
gesetze für die erste Kammer vom 6. Dezember 1848. .
Erste Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das
Gesetz v. 30. April 1851 bestimmt: